Registrierung von Unternehmen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in der EU (Pflanzenpass)
Wenn Sie als Unternehmer pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern, (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)
- Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
- Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.
zuständige Stelle
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich für Auskünfte zur Verfügung stehen.
Handlungsgrundlage(n)
Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Art. 66 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
i.V.m.
Art. 79 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Art. 80 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der jeweiligen zuständigen Stelle.
- Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
Kosten
Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise (Besonderheiten)
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
Unternehmer haben regelmäßig Kontrollen ihrer Pflanzenbestände auf das Auftreten geregelter Schädlinge durchzuführen und diese zu dokumentieren.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/registrierung/
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.07.2025
Stichwörter
Registrierung, Pflanzenpass, Verbringen, Pflanzengesundheit, Pflanzengesundheitsverordnung, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzen und deren Erzeugnisse