Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben
    99012097276001

    Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

    Beschreibung

    Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

    Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

    Beispiele für öffentliche Belange:

    • Denkmalschutz
    • Naturschutz
    • Umweltschutz
    • Ort- und Landschaftsbild

    Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

    • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
    • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
    • Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

    Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
    • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

    Für Bauvorhaben

    • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
    • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

    gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreis Germersheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Besucheranschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr; Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07274 53-0

    Fax: 07274 53-229

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 16.01.2023
    Technisch geändert am 26.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Rheinland-Pfalz: Widerspruch und Klage.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    Rheinland-Pfalz: Widerspruch und Klage.

    Fristen

    Geltungsdauer: 2 Jahre (Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    In Rheinland-Pfalz richten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß Anlage 1 Nr. 4.12 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

    In Rheinland-Pfalz richten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß Anlage 1 Nr. 4.12 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 10.04.2025

    Version

    Technisch erstellt am 04.04.2025
    Technisch geändert am 17.04.2025

    Stichwörter

    Bauleitplanung, Bauvorhaben, Baugenehmigungsbehörde, Grundstück, Bauleiterin, Bauordnung, Bauvorhaben starten, Bauleitung, Baurecht, Baugenehmigung, Bauplanung, Bauherrin, Bebauungsplan, Bauleiter, Ausnahmegenehmigung, Veränderungssperre, Ausnahmebewilligung, Bauherr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020