Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Führen von Schusswaffen Erteilung

    Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Führen von Schusswaffen beantragen

    Wenn Sie eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Führen von Schusswaffen erteilt bekommen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

    Beschreibung

    Personen, die aufgrund ihrer wichtigen Aufgaben für den Bund oder ein Land besonders gefährdet sind, erhalten anstelle einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins eine spezielle Bescheinigung. Diese Bescheinigung erlaubt ihnen den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie das Führen dieser Waffen.

    Dieses Gesetz gilt nicht für Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und im Rahmen einer inter-nationalen Vereinbarung oder auf Anforderung einer zuständigen deutschen Behörde tätig werden. Solange die Vereinbarung oder Zustimmung nichts anderes bestimmt, sind sie von diesem Gesetz ausgenommen.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Bad Marienberg (Westerwald) (Landkreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie oder Foto)
    • Bedürfnisnachweis
    • Sachkundenachweis (Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV (Allgemeine WaffengesetzVerordnung) entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.)
    • Nachweis der körperlichen Verfassung sowie der persönlichen Eignung

    Voraussetzungen

    • Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht.
    • Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Ersatzbescheinigung bei der zuständigen Behörde.
    • Sie übermitteln die benötigten Unterlagen.
    • Anschließend wird die zuständige Stelle den Antrag bearbeiten.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2025

    Technisch geändert am 01.04.2025

    Stichwörter

    Ersatzbescheinigung, Ersatzwaffenbescheinigung, Ersatzbescheinigung Waffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020