Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme Einstellung des Betriebs
    99045004261001

    Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.

    Die Einstellung einer gentechnischen Anlage muss unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hierunter fällt unter anderem auch die Einstellung eines Betriebes. Die Beabsichtigung der Einstellung muss der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Der Mitteilung sind die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung beizufügen. Hiernach muss auch nach der Einstellung sichergestellt sein, dass keine Gefahren für Rechtsgüter bestehen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Als Betreiber teilen Sie die Änderungen bzgl. des Betriebs einer gentechnischen Anlage bzw. der gentechnischen Arbeiten der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle prüft die Mitteilung und stellt ggf. einen Gebührenbescheid aus.

    Kosten

    Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2025
    Technisch geändert am 01.04.2025

    Stichwörter

    Anlage, Einstellung, Gentechnik, gentechnische Arbeiten, Gentechnikgesetz, Mitteilung Einstellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020