Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme
    99045004261000

    Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

    Möchten Sie bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage durchführen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeiten mitteilen.

    Beschreibung

    Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.


    Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

    • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko 
    • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
    • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
    • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

    Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.

    Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.

    Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
     

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
    • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
    • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben. 
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
    • Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.

    Fristen

    Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 05.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2025
    Technisch geändert am 01.04.2025

    Stichwörter

    Betrieb gentechnischer Anlagen, Gentechnisch, Mitteilungspflicht, Gentechnikgesetz, biologische Sicherheit, Genehmigung gentechnischer Arbeiten, Weitere gentechnische Arbeiten, Anmeldung gentechnischer Arbeiten, Anzeige gentechnischer Arbeiten, Änderungen gentechnischer Anlagen, Gentechnik, Errichtung gentechnischer Anlagen, Sicherheitsstufe 3, Sicherheitsstufe 2, Mitteilung durch Betreiber, GenTG, gentechnische Anlage, Umzug von Arbeiten, gentechnische Arbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020