Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischer Technologe / Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres efahren Sie hier.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/ Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik Erlaubnis
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres efahren Sie hier.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“, ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.
Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Arztpraxen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/ Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik Erlaubnis
Die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“, ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.
Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Arztpraxen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/ Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik Erlaubnis
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
- § 58 MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) i.V.m. Anlage 9 MTAPrV
- § 1 Absatz 1 MTA-Gesetz (MTAG)
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Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
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Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
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Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
nicht definiert. Im Durchschnitt mehrere Wochen.
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nicht definiert. Im Durchschnitt mehrere Wochen.
Kosten
Bemerkung: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
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Bemerkung: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.08.2023
Metainformationen
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