• Lahr (Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz)
vorgesehen zum Löschen - Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben

Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.

Ansprechpartner

Für Lahr wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis Ihrer Sachkunde
  • Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Formulare

keine

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung
  • Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Fristen

Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 150

Weitere Informationen

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 07.10.2020

Version

Technisch erstellt am 25.02.2025

Technisch geändert am 25.02.2025

Stichwörter

Munitionssammlung, Waffenrecht, Erbe annehmen, Waffenbesitzkarte, Besitz von Waffen, Waffensammler, Munitionssammler, Waffen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020