Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme unternehmensbezogen ergänzend
    99006041261003

    Ergänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen.

    Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos ausführen, müssen Sie zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Stelle eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten einreichen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos ausführen, ist eine Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie die Übersendung einer Kopie derselben an die Unfallversicherung. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

    In bestimmen Fällen ist eine ergänzende Anzeige ggf. auch erforderlich bei Tätigkeiten mit gewissen anerkannten Emissionsarmenverfahren, sofern im Technischen Regelwerk festgelegt.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Nord/Süd), das Landesamt für Geologie und Bergbau, Koblenz (für Betriebe, die dem Bergrecht unterliegen)

    und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Andernach (für Verwaltungen, Gesundheitsdienste, Entsorgungsbetriebe, Bildungseinrichtungen et cetera).

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben gemäß Anlage 1.2 TRGS 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
    • Sachkundenachweis der Aufsichtsführenden Person

    Voraussetzungen

    • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren.
    • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle beschäftigten Personen, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Entfällt, da nur Anzeige

    Verfahrensablauf

    • Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
    • Bei Arbeiten im mittleren Risiko ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung der Länder

    In Rheinland-Pfalz fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ergänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen.

    In Rheinland-Pfalz fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ergänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Energie, Umwelt und Mobilität Rheinland-Pfalz am 30.05.2025

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2025

    Technisch geändert am 30.05.2025

    Stichwörter

    Asbesthaltige Materialien, Asbestzement, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Bauen im Bestand, Nachtspeicherofen, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Lüftungsklappen, Abbruch, Asbest, Gefahrstoffverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020