Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen
Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.
Beschreibung
Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater.
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen
- Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human- oder
- der Veterinärmedizin,
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Dienstort Koblenz
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
- alle erlangten Berufsnachweise
- Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
- Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
- gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
- gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse
Für Rheinland-Pfalz gilt:
- aktueller unterschriebener Lebenslauf in tabellarischer Form mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
- amtlich beglaubigte Kopie Ihrer/Ihres Abschlusszeugnisse/-s inklusive Nachweis über absolvierte Module/Fächer und bei im Ausland erworbenen Abschlüssen: eine Übersetzung der Dokumente in deutscher Sprache – ausgestellt von einem/-r allgemein beeidigten, öffentlichen bestellten beziehungsweise allgemein ermächtigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in
- beidseitige Kopie Ihres Personalausweises oder aktuelle Meldebescheinigung
- schriftliche Versicherung, dass kein weiterer Antrag bei einer anderen Behörde gestellt wurde
- falls Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, dann Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen
Für Rheinland-Pfalz gilt:
- aktueller unterschriebener Lebenslauf in tabellarischer Form mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
- amtlich beglaubigte Kopie Ihrer/Ihres Abschlusszeugnisse/-s inklusive Nachweis über absolvierte Module/Fächer und bei im Ausland erworbenen Abschlüssen: eine Übersetzung der Dokumente in deutscher Sprache – ausgestellt von einem/-r allgemein beeidigten, öffentlichen bestellten beziehungsweise allgemein ermächtigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in
- beidseitige Kopie Ihres Personalausweises oder aktuelle Meldebescheinigung
- schriftliche Versicherung, dass kein weiterer Antrag bei einer anderen Behörde gestellt wurde
- falls Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, dann Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes
Voraussetzungen
- Sie sind
- Apothekerin oder Apotheker,
- Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
- Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
- Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
- Sie verfügen über
- einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
- einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
- Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.
In Rheinland-Pfalz wird Ihre Sachkenntnis auf Gleichwertigkeit überprüft, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder
- der Pharmazeutische Unternehmer, für den Sie arbeiten sollen seinen Sitz in Rheinland-Pfalz hat
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen
In Rheinland-Pfalz wird Ihre Sachkenntnis auf Gleichwertigkeit überprüft, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder
- der Pharmazeutische Unternehmer, für den Sie arbeiten sollen seinen Sitz in Rheinland-Pfalz hat
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Fristen
Die Dauer der Bearbeitung hängt davon ab, wie vollständig Ihre Unterlagen sind.
Daher sollten Sie den Antrag spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn einreichen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen
Die Dauer der Bearbeitung hängt davon ab, wie vollständig Ihre Unterlagen sind.
Daher sollten Sie den Antrag spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn einreichen.
Kosten
Gebühr: 58 – 117€
Abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Bei Ablehnung müssen Sie 75% der ursprünglich vorgesehenen Gebühr bezahlen, sofern die Behörde bereits mit der Bearbeitung Ihres Antrags begonnen hat.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen
Gebühr: 58 – 117€
Abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Bei Ablehnung müssen Sie 75% der ursprünglich vorgesehenen Gebühr bezahlen, sofern die Behörde bereits mit der Bearbeitung Ihres Antrags begonnen hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in
- Deutschland,
- den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
- der Schweiz
bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.
Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 25.03.2025
Stichwörter
Pharmazie, Pharmaberaterin Anerkennung, Pharmaberater, Pharmaberatung, Pharmaberater Anerkennung, Arzneimittel, Arznei, Pharmaberaterin