Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung
    99019004007000

    Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung

    Wenn Sie Ihre Abschlussprüfung ablegen wollen, müssen Sie die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Um die Ausbildung abzuschließen, müssen Sie als auszubildende Person eine Abschlussprüfung erfolgreich ablegen. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

    Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle zur Prüfung anmelden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe
    • die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert haben
    • Sie müssen die Zwischenprüfung abgelegt haben, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
    • Sie müssen in der Regel die Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt haben, wenn sie sich zur Abschlussprüfung Teil 2 bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen anmelden
    • Sie müssen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert sein oder einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert haben
    • Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn
      • Ihre Leistungen dies rechtfertigen
      • Sie nachweisen können, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit in dem Beruf tätig gewesen zu sein.
      • Sie Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf nachweisen können
      • Sie Soldat oder Soldatin sind und das Bundeministerium der Verteidigung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle stellen.

    • Füllen Sie als Auszubildende Person den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Daten sowie Unterlagen und erfasst diese.
    • gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
    • Entscheidet die zuständige Stelle, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, dann entscheidet der Prüfungsausschuss.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Für Sie als Auszubildende ist die Abschlussprüfung gebührenfrei. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    • Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
    • Im Fall einer vorzeitigen Zulassung ist der Antrag „Abschlussprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit“ zu stellen.
    • Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden. Dabei sind zeitlich getrennte Teilprüfungen nicht eigenständig wiederholbar. Die Wiederholungsprüfungen können zu den durch die zuständige Stelle festgelegten Terminen wahrgenommen werden

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2025
    Technisch geändert am 14.03.2025

    Stichwörter

    Ausbildung, Prüfung, Ausbildungsberuf, Prüfungszulassung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Vorzeitige Zulassung, Externe Abschlussprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020