Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.
Beschreibung
Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:
Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:
- Betriebsleitung und beaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung
Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Zuständigkeit
Bitte wenden sie sich an Ihren Landkreis oder kreisfreie Stadt.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
Gebühr ab 390,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 09.07.2025
Stichwörter
Anmeldung, Prostitution, Prostitutionsgewerbe, Betriebsleitung, Prostitutionsbetrieb, Horizontales Gewerbe, Prostitutionserlaubnis, Call-Girl, Sexarbeit, Escortservice, Call-Boy, Sexparty, Anzeige von personenbezogenen Änderungen, Einlasskontrolle, Zuverlässigkeitsprüfung
Metainformationen
- Ursprungsportal: Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
- Ursprungsportal: Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten in Rheinland-Pfalz
- Ursprungsportal: Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten in Rheinland-Pfalz