Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit
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    Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit

    Sie können bei entsprechender Leistung frühzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

    Beschreibung

    Sie als Lehrling können vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

    In der Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Die Prüfung wird in der Regel zum Ende Ihrer Ausbildungszeit abgelegt.

    Der oder die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet darüber, ob Ihre Leistung die frühe Zulassung rechtfertigen. Falls die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben befunden werden, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

    Voraussetzungen

    • überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis mit Bestätigung der Berufsschule
    • überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb mit Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
    • alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden/Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
    • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
    • Die Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden
      • 12 Monate bei 2-jähriger Ausbildungsdauer
      • 18 Monate bei 3-jähriger Ausbildungsdauer
      • 24 Monate bei 3,5-jähriger Ausbildungsdauer

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Füllen Sie als Prüfling den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen ein.

    Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Fall einer Nichtzulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

    Danach werden Sie über Ihre Zulassung und im gegebenen Fall über Ihren Prüfungstermin informiert. Sie erhalten einen Bescheid.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
    Menschen mit Behinderung sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
    Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2024
    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Zulassung, Ausbildung, Prüfung, HWO, Geselle, Abschlussprüfung, Handwerksordnung, Verkürzung, Gesellenprüfung, vorzeitig, Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020