Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit
Sie können bei entsprechender Leistung frühzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
Beschreibung
Sie als Lehrling können vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
In der Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Die Prüfung wird in der Regel zum Ende Ihrer Ausbildungszeit abgelegt.
Der oder die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet darüber, ob Ihre Leistung die frühe Zulassung rechtfertigen. Falls die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben befunden werden, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.
Voraussetzungen
- überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis mit Bestätigung der Berufsschule
- überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb mit Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
- alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden/Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
- Die Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden
- 12 Monate bei 2-jähriger Ausbildungsdauer
- 18 Monate bei 3-jähriger Ausbildungsdauer
- 24 Monate bei 3,5-jähriger Ausbildungsdauer
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Füllen Sie als Prüfling den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen ein.
Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Fall einer Nichtzulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.
Danach werden Sie über Ihre Zulassung und im gegebenen Fall über Ihren Prüfungstermin informiert. Sie erhalten einen Bescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Behinderung sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.11.2024
Stichwörter
Zulassung, Ausbildung, Prüfung, HWO, Geselle, Abschlussprüfung, Handwerksordnung, Verkürzung, Gesellenprüfung, vorzeitig, Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung