Quarantänestation/geschlossenen Anlage für Pflanzen, -erzeugnisse und andere Gegenstände (z.B. Forstpflanzen und Holz) registrieren lassen
Arbeiten mit Quarantäneschädlingen für Pflanzen oder anderweitig geregelten Materialien dürfen nur in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen durchgeführt werden.
Die Benennung als Quarantänestation oder geschlossene Anlage müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer “Quarantänestation” oder “Geschlossenen Anlage” die Grundlage der Genehmigung.
Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als “Geschlossene Anlage” benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) sein. Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen. Der für die Arbeiten vorgesehene benannte Standort ist in diesem erweiterten Genehmigungsantrag mit bestimmten Details und weiteren Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 anzugeben.
Ist ein Standort als “Quarantänestation” oder “Geschlossene Anlage” benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829
- Möglichkeit der physischen Isolation des unter Quarantäne oder Verschluss gehaltenen Materials
- Zugangsbeschränkung sowie Ausschluss nicht befugter Entnahme und Verbringung dieses Materials
- Systeme zur Sterilisierung, Dekontamination oder Vernichtung von Material, Abfällen und Ausrüstung
- Beschreibung der Aufgaben des Standortes mit Angaben zu verantwortlichen Personen und der Ausführungsbedingungen (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
- Personal: Aufstellung des/der Name/n und fachlich oder wissenschaftliche Qualifikation(en) mit Telefon (fest/mobil) sowie EMail der für die spezifizierten Arbeiten verantwortlichen bzw. in diese Arbeiten eingebundenen Person/en am zu benennenden Standort; ist in Kopie dem Antrag beifügen
- Notfallplan zur Verhinderung der Ausbreitung sowie zur Beseitigung unbeabsichtigt vorhandener Schädlinge (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
Voraussetzungen
- Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände. Sie gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen
- Sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden
- Sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen
- Sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung
- Sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.
Rechtsgrundlage(n)
Art. 60 Absatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2016/2031
Art. 61 Verordnung (EU) 2016/2031
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle online oder schriftlich ein
- Nach Eingang des Antrages werden die Angaben auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit geprüft. In der Regel beinhaltet diese Prüfung auch eine Inspektion des vorgesehenen Standortes.
- Wenn notwendig, können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
- Ist die Prüfung erfolgreich, erfolgt die Erstellung der Genehmigung per Bescheid. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden sein.
- Im Genehmigungszeitraum der Arbeiten können weitere Überwachungsinspektionen am benannten Standort erfolgen. Liegt der Ursprung der für die Arbeiten zu genehmigenden Organismen und/oder Materialien außerhalb des benannten oder zu benennenden Standortes, wird von der Notwendigkeit einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Verbringens (EU) ausgegangen und eine entsprechende Genehmigung (Letter of Authority) beigefügt.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 18.12.2024
Stichwörter
Registrierung Quarantänestation, Geschlossene Anlage, Benennung geschlossene Anlage, Benennung Quarantänestation, Ausnahmegenehmigung, Quarantänestation, Registrierung geschlossene Anlage