WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung ohne Zulassung im Ausfuhrland

    WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen ohne Zulassung im Ausfuhrland beantragen

    Für die Ausfuhr eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels zur Anwendung bei Menschen in einen Staat außerhalb der EU benötigen Sie ein WHO-Zertifikat.

    Beschreibung

    Um Arzneimittel aus Deutschland auszuführen, müssen Sie ein WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) beantragen. Sie benötigen das WHO-Zertifikat in dem einführenden Drittstaat für alle regulatorischen Situationen rund um die dortige Zulassung und die Einfuhr Ihres Arzneimittels. Das kann nötig sein:

    • im Rahmen von Zulassungsanträgen
    • im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung, Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
    • bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln

    Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.

    Die Zertifikate werden von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird (exportierendes Land) ausgestellt.

    Wer stellt den Antrag?

    Das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) können Sie beantragen als:

    • herstellendes Unternehmen
    • exportierendes Unternehmen des Arzneimittels

    Wenn die

    • zuständige Behörde des Bestimmungslandes

    das Zertifikat beantragen möchte, benötigt sie dafür eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.

    Die Beantragung des WHO-Zertifikates

    Sie müssen das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) über das Antragsformular schriftlich beantragen. Das Formular ist in Deutsch und in einer weiteren Sprache verfasst. Das sind Englisch, Französisch oder Spanisch.

    Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Wenn Sie über keine Zulassung des Arzneimittels in Deutschland verfügen, müssen Sie nachweisen, dass die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat und dass ihr die Gründe für die fehlende Zulassung bekannt sind.

    Bei der schriftlichen Beantragung müssen Sie für jedes Arzneimittel und für jedes Einfuhrland ein separates WHO-Zertifikat beantragen.

    Zusätzliche Leistungen

    Im Rahmen der Beantragung können Sie gegebenenfalls Zusatzleistungen für das Zertifikat beantragen. Das können zum Beispiel sein:

    • Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz
    • Legalisation durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des einführenden Staates in Deutschland
    • Siegelung mit Faden

    Welche der Zusatzleistungen Sie benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Sie das Zertifikat vorlegen wollen.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Dienstort Koblenz - Referat 54 – Pharmazie

    Adresse

    Hausanschrift

    Baedekerstraße 2-20

    56073 Koblenz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Bankverbindung

    Landesoberkasse Außenstelle Neustadt a.d.W.

    Empfänger: Landesoberkasse Außenstelle Neustadt a.d.W.

    IBAN: DE79 5450 0000 0054 5015 05

    BIC: MARKDEF1545

    Bankinstitut: Deutsche Bundesbank

    Stichwörter

    LSJV

    Version

    Technisch erstellt am 08.09.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Ganzer, Monika)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein WHO-Zertifikat beantragen möchten, müssen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde beachten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    • Die Erklärung des Zulassungsstatus für ein pharmazeutisches Produkt ist kein Bestandteil des Antragverfahrens.
    • Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte sind kein Bestandteil des Antragverfahrens. Ein solches Zertifikat wird nur beantragt, wenn für das Produkt staatliche Chargenprüfungen vorgeschrieben sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 05.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    WHO-Zertifikat, GMP, Good Manufacturing Practice, Ausfuhrzertifikat, Arzneimittelausfuhr, Zertifikat, Humanarzneimittel, WHO, pharmazeutisches Produkt, Zertifikatsystem, Exportzertifikat, Zertifikat pharmazeutisches Produkt, Certificate Pharmaceutical Product, Export Arzneimittel, CPP

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)