Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tä-tigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

    Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

    Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
    • Amtliches Führungszeugnis (Belegart O -zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
    • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
    • Qualifikationsnachweis
      - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Lebensmittelchemiker” oder
      - Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
      - Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
      - ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
    • Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gem. den in der Anlage beigefügten “Hinweisen” mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
    • Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
    • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
    • Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
    • Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie dürfen als Gegenprobensachverständiger nur zugelassen werden, wenn Sie

    • Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
    • approbierter Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen sind oder
    • einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern

    Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie 

    • eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben-Verordnung genannten Anforderungen nachweisen können
    • über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist

    Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen: 

    • nicht zuverlässig,
    • Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung oder
    • zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
    • In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
    • Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.

    Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

    Fristen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
    Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden. Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu drei Monate

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.

    Kosten

    EUR 60 bis zu EUR 600.

    Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden

    Weitere Informationen

    Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen  am 19.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Untersuchung von Gegenproben, Untersuchung von Zweitproben, Sachverständige für Gegenproben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)