Sachverständige für Gegenproben Zulassung
    99050049007000

    Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tä-tigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

    Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

    Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Landesuntersuchungsamt.

    Ansprechpartner

    Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Sichere Lebensmittel, Schutz vor ansteckenden Krankheiten und gesunde Tierbestände: Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) ist der staatliche Dienstleister im Verbraucherschutz und im Gesundheitsschutz für Mensch und Tier. Das Amt ist landesweit für amtliche Untersuchungen und wissenschaftliche Bewertungen auf den Gebieten Humanmedizin, Tiermedizin und Lebensmittelchemie zuständig und koordiniert Überwachungs- und Vorsorgemaßnahmen.

    Beschreibung

    Die Aufgaben spiegeln sich im organisatorischen Aufbau in fünf Abteilungen wieder:

    • Abteilung Zentrale Dienste
    • Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement
    • Abteilung Humanmedizin
    • Abteilung Tiermedizin
    • Abteilung Lebensmittelchemie

    Die Hauptdienststelle und die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement befinden sich in Koblenz. Die Institute der Abteilung Humanmedizin befinden sich in Koblenz, Trier und Landau, die Institute der Abteilung Tiermedizin in Koblenz und die Institute für Lebensmittelchemie in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.

    Rund 540 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt das LUA an seinen fünf Standorten in Rheinland-Pfalz. Die Abteilung Zentrale Dienste kümmert sich mit den Verwaltungen vor Ort darum, dass die Beschäftigten optimal arbeiten können.

    Die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement hat in der Lebensmittelüberwachung die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie koordiniert und organisiert Überwachungsmaßnahmen, und überwacht Rückrufaktionen von nicht verkehrsfähigen oder gesundheitlichschädlichen Produkten.
    Außerdem ist in der Abteilung die rheinland-pfälzische Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem angesiedelt.

    Die Abteilung hat drüber hinaus die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Bereiche Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierkörperbeseitigung. Spezialisierte Tiergesundheitsdienste beraten die Tierhalter im Land im Bemühen um gesunde und Leistungsfähige Tierbestände.

    Die Abteilung Humanmedizin ist landesweit die fachliche Leit-, Untersuchungs- und Beratungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit den Aufgabengebieten Infektionsprävention und Hygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten und mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln. Das LUA ist zudem die zentrale Meldestelle des Landes Rheinland-Pfalz für Infektionskrankheiten beim Menschen.

    An drei Gesundheitsfachschulen in Koblenz und Trier werden Pharmazeutisch-technische (PTA) und Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (MTA) ausgebildet.

    Die Abteilung Tiermedizin weist Tierkrankheiten und Tierseuchen nach. Ein Schwerpunkt ist die Diagnostik von Krankheitserregern, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können. Wichtig ist auch die Diagnostik von Krankheiten, die in Nutztierbeständen einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können.

    Vom Tier stammende Lebensmittel werden hier auf Hygiene und rechtskonforme Beschaffenheit untersucht.

    Die Abteilung Lebensmittelchemie untersucht und beurteilt die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstände, Wein, Arzneimitteln und Kosmetik. Im Vordergrund steht die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinland-Pfalz. Um sie darüber hinaus vor Täuschung zu schützen, überprüft das LUA auch die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Waren: Was auf der Verpackung drauf steht, muss drin sein – und was drin ist, muss auch draufstehen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 112
    56068 Koblenz

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    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

    Telefon Festnetz: 0261 9149-0

    Fax: 0261 9149-190

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009
    Technisch geändert am 07.10.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie dürfen als Gegenprobensachverständiger nur zugelassen werden, wenn Sie

    • Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
    • approbierter Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen sind oder
    • einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern

    Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie 

    • eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben-Verordnung genannten Anforderungen nachweisen können
    • über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist

    Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen: 

    • nicht zuverlässig,
    • Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung oder
    • zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
    • In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
    • Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.

    Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

    Weitere Informationen

    Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2024
    Technisch geändert am 07.10.2025

    Stichwörter

    Untersuchung von Gegenproben, Sachverständige für Gegenproben, Untersuchung von Zweitproben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020