• Lieser (Landkreis Bernkastel-Wittlich, Rheinland-Pfalz)

Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.

Ansprechpartner

Für Lieser wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
  • Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Fristen

Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.

Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.04.2024

Version

Technisch erstellt am 18.09.2024

Technisch geändert am 28.02.2025

Stichwörter

Verlängerung der Erlöschensfrist, Jahresfrist verlängern, Verlängerung der Frist, Erlöschensfrist, Veranstaltung, Striptease, Erlöschen der Erlaubnis, Schaustellung von Personen, Tabledance

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020