Erstzulassung eines Fahrzeugs Erteilung aus EU-Mitgliedstaat
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    Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen

    Sie haben im europäischen Ausland ein Fahrzeug gekauft und möchten es innerhalb Deutschlands nutzen? Dann müssen Sie eine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben, brauchen Sie in der Regel eine Zulassung, um es im deutschen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. 

    Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die

    • noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen worden sind.

    Gebrauchtfahrzeuge sind Fahrzeuge, die

    • in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits zugelassen waren und damit mindestens eine Vorbesitzerin oder einen Vorbesitzer hatten.

    Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    Mit der Zulassung dürfen Sie mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Alle neu zugelassenen Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Sie haben die Möglichkeit, ein Kennzeichen Ihrer Wahl für das Fahrzeug reservieren zu lassen, wenn dieses frei und verfügbar ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Für das Fahrzeug liegen eine EU-Typgenehmigung oder ausländische Zulassungsdokumente vor.
    • Sie müssen für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen können. Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs gegebenenfalls eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw sind das beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
    • Das Fahrzeug erfüllt die übrigen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
    • Sie müssen eine Bankverbindung angeben und im Falle einer Steuerpflicht einem SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2024
    Technisch geändert am 13.10.2025

    Stichwörter

    Zulassung, Fahrzeug, Neufahrzeug, EU, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EU-Land, Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum, EWR, Auto Zulassen, Erstzulassung, Neuwagen zulassen, Neufahrzeug zulassen, EU-Mitgliedstaat, Kraftfahrzeug zulassen, Antrag auf Zulassung, Zulassung nach Fahrzeugimport, Zulassung beantragen, Fahrzeug zulassen, Antrag auf Neuzulassung, Kfz zulassen, Pkw zulassen, Zulassungserteilung, Gebrauchtwagen zulassen, Gebrauchtfahrzeug zulassen, Freihandelszone, Fahrzeugzulassung, Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020