Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen
Sie können die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße in einer Form nutzen, die über den Verkehrszweck hinausgeht. Dafür müssen Sie eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder straßenrechtliche Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und im Rahmen der Verkehrsvorschriften von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.
Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.
Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft. Dies betrifft auch Baustelleneinrichtungen und Leitungsverlegungen.
Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.
Hinweis: Sollten Sie eine Genehmigung für die übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung benötigen, ist die Sondernutzungserlaubnis darin enthalten. Eine gesonderte Genehmigung zur Sondernutzung müssen Sie dann nicht mehr beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, es sei denn es handelt sich um die Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße bei Städten oder Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohnern. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Landesbetrieb Mobilität (LBM).
Wenn eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich ist, ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als Straßenverkehrsbehörde zuständig. Ansonsten die Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
- Formloser Antrag oder Formular der zuständigen Stelle auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert bzw. können sich auf der Homepage der jeweils zuständigen Stelle informieren.
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht auf eine unverhältnismäßige Weise.
- Sie beeinträchtigen den Aufbau der Wege nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
- Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
- § 41 Landesstraßengesetz
- § 42 Landesstraßengesetz
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 25.03.2026
Stichwörter
Straßensondernutzung, Veranstaltung, Sondernutzungsgenehmigung Straße, Außengastronomie, Innerorts, Straßenbau, Sondernutzung von Straßen, Baustelle, parken, Werbung, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung