Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr beantragen
Zahlungen einer ausländischen Körperschaft oder Personenvereinigung ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können für deren deutsche Anteilseignerinnen oder Anteilseigner steuerfrei sein.
Beschreibung
Ausländische Körperschaften oder Personenvereinigung sind nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringt die ausländische Körperschaft oder Personenvereinigung Leistungen wie
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Auszahlungen von Gewinnanteilen (Dividenden) oder sonstigen Bezüge aus
- Aktien,
- Genussrechten,
- Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder wirtschaftlich vergleichbare Leistungen (Aufzählung nicht abschließend),
an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr zu beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche aus deren fiktivem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseignerinnen und Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseignerinnen und Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel
- bestimmte Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
- ausgeschüttete Erträge,
- ausschüttungsgleiche Erträge und
- Gewinne aus dem Verkauf von Spezial-Investmentanteilen,
können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
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ausländische
- Körperschaften oder
- Personenvereinigungen,
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie bestimmte Leistungen, insbesondere Gewinnanteile wie Dividenden oder sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten und vergleichbare Leistungen, gewähren können.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich oder elektronisch über das Portal Mein ELSTER bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Antragsteller zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal und im Portal Mein ELSTER zur Verfügung.
Zur Antragstellung in Papier laden Sie sich bitte das Antragsformular vom Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) herunter und füllen es aus.
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Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- deren oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen je nach Zuständigkeit per Post an
- die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
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Wenn der Antrag bewilligt wird, erstellt
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das BZSt (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG und sendet diesen per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
16 Monate (Für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
- Weitere Informationen zur Statusbescheinigung auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Schreiben "Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Absatz 8 KStG)" des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Informationen zur Einlagenrückgewähr auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.07.2025
Stichwörter
Rückzahlung, BZSt, Bundeszentralamt für Steuern, ausländische Personenvereinigungen, örtliche Finanzbehörde, Einlagen, Einlagekonto, Einlagenrückgewähr, ausländische Körperschaften