Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. ihrer Beteiligung
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    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

    Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als Flüchtling anerkannte Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
     

    Beschreibung

    Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
    Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben,  wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 

    Antragsberechtigt sind:

    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie  Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
    • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
     

    Bearbeitungsdauer

    Vom Einzelfall abhängig.
     

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 01.08.2024
    Technisch geändert am 31.10.2024

    Stichwörter

    Ehe im Ausland, Hochzeit im Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020