Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Beschreibung
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Ansprechpartner
Für Seiwerath wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
-
- Entsorgungsfachbetrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
- Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Absatz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Nachweisverordnung
- § 3 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- § 7 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- § 9 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Anlage 2 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Verfahrensablauf
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Fristen
Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
Weitere Informationen
Bemerkungen
Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.
Die Andienungspflicht wird mit geprüft und in Form einer Zuweisung entschieden. Sofern es sich um nicht andienungspflichtige Abfälle handelt, erhalten Sie lediglich eine Information.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 25.11.2024
Stichwörter
Privilegierter Abfallentsorger, Abfallerzeuger, Privilegierung EMAS-Register, Entsorgungsanlage, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Abfallentsorger, Freistellung von Bestätigungspflicht, Ausnahme EntsorgungsnachweisEntsorger, Erzeuger, Abfallsammler, Sammelentsorgungsnachweis, Sammler, Entsorgung ohne Bestätigung, Nachweiserklärung, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger