Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen
Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.
Beschreibung
Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn
- Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen,
- es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt
- Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder.
- Es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das nach Ablauf von 7 Jahren abgemeldet wurde und eine neue Zulassung erhalten soll.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag
- für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle.
- für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes.
Einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge können Sie stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen
- M, also beispielsweise PKW, Wohnmobile,
- N, unter anderem LKW oder Sattelzugmaschinen und
- O, also Anhänger
handelt, für das Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt.
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen - ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn
- Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
- die Fahrzeugart geändert wird,
- durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.
- Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.
Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Daraufhin wird die Zulassungsbehörde das Kennzeichen entstempeln.
Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.07 Bürgerservicebüro
Beschreibung
Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.
In der Hauptstelle Folzstraße bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
--> Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen)
oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Bitte kommen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, damit ihr Anliegen erledigt werden kann.
Jetzt gleich online erledigen!
Vermeiden Sie Wartezeiten, nutzen Sie unsere Online-Dienste:
- NEU: Kfz online zulassen, ummelden, abmelden, Leasingbriefauskunft & Wunschkennzeichen
- weitere Online-Dienste nutzen (neuer Personalausweis nPA / eAT erforderlich)
Öffnungszeiten Hauptstelle Folzstraße (Vorsprache nur mit Termin!)
- Montag ? Freitag 07:15 bis 12:00 Uhr
- Montag ? Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr
Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen.
Es sind nur Kartenzahlungen möglich!
Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, 67550 Worms
Frau Simone Lampe (Kontaktdaten siehe unten) '
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Pfeddersheim: Schlossstraße 48, 67551 Worms
Frau Stefanie Wetzel Kontaktdaten siehe unten)
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Horchheim: Alter Marktplatz 1, 67551 Worms
Frau Edith Baier (Kontaktdaten siehe unten)
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Hausanschrift
Postanschrift Folzstraße 5
67547 Worms
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!  
Kontakt
E-Mail: buergerservice@worms.de
Fax: +49 6241 853-3799
Internet
erforderliche Unterlagen
Erteilung einer Einzelgenehmigung
- Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
- bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
- gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Erteilung einer Betriebserlaubnis
- Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
- eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
- bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
- gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für
- Ein selbst konstruiertes Fahrzeug
- Ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird
- Ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
- Ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde
Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
- § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
- Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
- Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Kosten
Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten für benötigte Gutachten auf Sie zukommen.: Gebühr 39.5 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der
- betreffenden Betriebserlaubnis,
- Bauartgenehmigung,
- Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung
mitführen.
Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage
- einer Erlaubnis,
- einer Genehmigung oder
- eines Teilegutachtens,
müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen Sie das Fahrzeug nur fahren, wenn Sie dadurch unmittelbar eine neue Betriebserlaubnis erwerben. Am Fahrzeug müssen Sie die bisherigen Kennzeichen oder roten Kennzeichen führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen Sie nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk, zurückführen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 21.06.2024
Stichwörter
Einzelfahrzeuge, Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Einzelgenehmigung, Betriebserlaubnis, Betrieb von Einzelfahrzeugen