Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht. 

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt. 

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn 

    • Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen, 
    • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt 
    • Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder. 
    • Es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das nach Ablauf von 7 Jahren abgemeldet  wurde und eine neue Zulassung erhalten soll. 

    Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. 

    Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag 

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle.
    • für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes. 

    Einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge können Sie stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen 

    • M, also beispielsweise PKW, Wohnmobile, 
    • N, unter anderem LKW oder Sattelzugmaschinen und 
    • O, also Anhänger 

    handelt, für das Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug - beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen - ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn 

    • Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
      • die Fahrzeugart geändert wird,
      • durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
        • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    • für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.  
    • Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

    Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Daraufhin wird die Zulassungsbehörde das Kennzeichen entstempeln.

    Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
     

    zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Kaiserslautern

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1320

    67603 Kaiserslautern

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    67653 Kaiserslautern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 631 365-0

    Fax: +49 631 365-2553

    E-Mail: stadt@kaiserslautern.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erteilung einer Einzelgenehmigung

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
       

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für

    • Ein selbst konstruiertes Fahrzeug 
    • Ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird 
    • Ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
    • Ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde

    Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
       

    Kosten

    Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten für benötigte Gutachten auf Sie zukommen.: Gebühr 39.50 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der 

    • betreffenden Betriebserlaubnis, 
    • Bauartgenehmigung, 
    • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung 

    mitführen. 
    Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage 

    • einer Erlaubnis, 
    • einer Genehmigung oder 
    • eines Teilegutachtens, 

    müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen Sie das Fahrzeug nur fahren, wenn Sie dadurch unmittelbar eine neue Betriebserlaubnis erwerben. Am Fahrzeug müssen Sie die bisherigen Kennzeichen oder roten Kennzeichen führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen Sie nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk, zurückführen.
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Einzelfahrzeuge, Einzelgenehmigung, Betrieb von Einzelfahrzeugen, Betriebserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English