Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige

    Den Ersatz nach Verlustanzeige für die Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

    Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung verloren haben oder diese Abhandengekommen ist, kann bei der zuständigen Stelle eine neue beantragt werden.

    Beschreibung

    Die für ein Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen ausgestellte Ausnahmegenehmigung sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen. Die Urkunde ist bei der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung der zuständigen Person auszuhändigen. Ist die Ausnahmegenehmigung abhandengekommen oder verloren gegangen, kann bei der zuständigen Stelle Ersatz beantragt werden.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kaiserslautern - Fachbereich 3.3 Verkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauterstraße 8

    67657 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0631 7105-0

    Fax: 0631 7105-474

    E-Mail: info@kaiserslautern-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe der Halterdaten (Name, Adresse)
    • (soweit vorhanden) unser Aktenzeichen
    • FIN und Kennzeichen des Fahrzeuges
    • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
    • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Leistung wird gewährt, soweit Sie erklären, dass die Genehmigung abhandengekommen/unauffindbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausfertigung schriftlich oder online beantragen.

    Der Antrag ist kurz zu begründen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausfertigung und erhebt die Auslagen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, Ausnahmegenehmigung, Verlustanzeige, Ersatz nach Verlustanzeige, Verlust der Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English