Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit abweichenden Abgas- und/oder Geräuschverhalten beantragen
Wenn ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung zum Abgas- bzw. Geräuschverhalten abweicht, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Beschreibung
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Vorschriften zum Abgas- und/oder Geräuschverhalten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
In Rheinland-Pfalz werden Ausnahmegenehmigungen von Abgas- und Geräuschvorschriften ausschließlich für Einzelfahrzeuge erteilt.
zuständige Stelle
Landesbetrieb Mobilität (LBM)
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.05.52.01.01 KFZ Zulassungsstelle Bingen
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Behindertenparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
E-Mail: kfz-bingen@mainz-bingen.de
Kontaktperson
Yvonne Exel
Judith Baumann
Christiane Brager
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715231
Guelcan Demirpolat
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715232
Thomas Frosch
Eleonora Grizzuti
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715258
Simone Koch
Yvonne Lambrich
Sabine Maurer
Christoph Scherzinger
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715244
Jeannine Schuck
Melanie Weiden
Martina Witzmann
Margareta Zimmermann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715217
Sandra Zimmer
Jennifer Pietsch
Internet
00.00.KVMZ.05.52.01.03 KFZ Zulassungsstelle Oppenheim
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Behindertenparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
E-Mail: kfz-oppenheim@mainz-bingen.de
Kontaktperson
Irene Buhl
Franziska Heinz
Heidi Jäger
Daniela Leone
Susanne Orth
Elke Schöpel
Natascha Simenc
Mona Stauder
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angabe der Halterdaten
- Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
- Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
- Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
- Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
- Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Ggf. alte Ausnahmegenehmigung
- Ggf. Versicherungsbescheinigung
- Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Kosten
Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Haltereine Rahmenge-bühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.: Gebühr ab 10.20 EUR bis 511.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.05.2024
Stichwörter
Geräuschverhalten, Abgasverhalten, Einzelbetriebserlaubnis, Fahrzeugkombinationen, Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO