Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

    Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden. 
     

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

    Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    • auch bei den Außenstellen möglich

    Online-Terminvergabe

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Siegfried-Str. 32

    54439 Saarburg

    Kontakt

    Fax: +49 6581 9999318

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

    Adresse

    Hausanschrift

    Langer Markt 12

    54411 Hermeskeil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Thyrsusstr. 17-19

    54292 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 718-4100

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Stichwörter

    36

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
      • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

    Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

    Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

    Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
      • zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
      • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
    • ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
      • Wunschkennzeichen
    • zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
      • EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
      • Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
        • Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
    • bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Original, SEPA Lastschriftmandates im Original oder Kopie
      • bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht mit allen Fahrgestellnummern
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
      • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
    • elektronische Versicherungsbestätigung,
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
    • zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
      • nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre) 
      • falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
    • zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
    • zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder,
      • falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
    •  Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgt sind müssen entsprechend belegt werden
      • Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

    Ergänzend

    Bei Zulassung auf Minderjährige:

    • zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
      • Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
      • Sorgerechtsurteil

    Bei Zulassung auf Firmen

    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
    • Handelsregister der Firma

    Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

    • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
    • bei minderjährigen Behinderten
      • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
        • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
    • bei Betreuung
      • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
      • Vollmachterklärung des Betreuers
      • Ausweis des Betreuers

    Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

    • Gesellschaftsvertrag
    • Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
    • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
    • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

    • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
    • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Bei Zulassung auf Vereine

    • zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
    • Vereinsregister

    Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht

    Formulare

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    Vordrucke

    • wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
      • liegen im Fachamt vor
      • oder sind über das Internet abrufbar

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
    • Es gab keinen Halterwechsel.
    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    • es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
    • offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls vollständig beglichen sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    Online-Wiederzulassung siehe unter Online-Portal

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    • sofort

    Kosten

    Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

    Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal: Verwaltungsgebühr 12.80 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Zahlungsart: 

    • nur am Kassenautomaten möglich
    • bar oder mit einer deutschen EC-Karte
    • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Stichwörter

    Anhänger wieder zulassen, Motorrad wieder anmelden, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Auto wieder zulassen, Anhänger wieder anmelden, Kfz-Zulassung, Kfz wieder zulassen, Saison-Zulassung, Motorrad wieder zulassen, Saisonfahrzeug, Fahrzeug erneut zulassen, Fahrzeug wieder anmelden, Wiederanmeldung, Fahrzeug, Auto wieder anmelden, Pkw wieder zulassen, Kfz, Straßenzulassung, Pkw

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de