Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung
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    Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für eine Ausbildung oder Fortbildung im Bereich der rechtspflegerischen Berufe beantragen

    Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation im Bereich der rechtspflegerischen Ausbildungsberufe. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Sie können einen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

    Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

    Ausbildungsberufe in Deutschland im Bereich der Rechtspflege sind:

    • Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter
    • Patentanwaltsfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter
    • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter
    • Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwaltsfachangestellter
    • Rechtsfachwirtin oder Rechtsfachwirt

    Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Im Bereich der Rechtspflege sind normalerweise die Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern und die Notarkammern zuständig.

    Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen.

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

    Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen.

    Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
    • Ihr Abschluss muss zu einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der rechtspflegerischen Berufe passen.
    • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

    Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.)

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
     

    Qualifikationsanalyse

    Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, zum Beispiel durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2024
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Anerkennungsverfahren, Berufsanerkennung, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsprüfung, Qualifizierte Berufsausbildung, Fachkraft, Ausbildungsabschluss, Fortbildungsabschluss, Qualifikationsanalyse, Berufsabschluss, ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, ZSBA, Patentanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwaltsfachangestellter, Notarkammer, Notarfachangestellter, Patentanwaltsfachangestellter, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter, Rechtsfachwirtin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020