Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
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    Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

    Sie können aus eigenen Kräften und Mitteln einmalige Bedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Baby nicht decken? Dann können Sie hierfür einmalige Leistungen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.

    Die einmaligen Bedarfe umfassen:

    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
      • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
      • nach einem Wohnungsbrand,
      • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
      • einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
      • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
      • nach Trennung und Hausratteilung
    • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
      • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
      • bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
        • Erstlingsausstattung sowie
        • Umstandskleidung,
      • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
    • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
    • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
    • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen
    • Unterhaltsleistungen
    • Renteneinkünfte

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
      • je Erwachsenem: 10.000 EUR,
      • je Kind: 500 EUR oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

    Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

    Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
    • Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
      • Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
    • Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
      • zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
      • in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
    • Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
    • Sie erhalten kein:
      • Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2024
    Technisch geändert am 10.11.2025

    Stichwörter

    Sozialhilfe, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Sozialhilfe, Notwendiger Lebensunterhalt, Hilfebedürftigkeit, Einmalige Leistungen, Erstausstattung, Erwerbsminderung, Antrag Bedarf, Geringes Einkommen, Anzeige Bedarf, Existenzsicherung, Erstausstattung für Bekleidung, Einmalige Beihilfen, Miete von therapeutischen Geräten, Nicht erwerbsfähig, Erstausstattung für die Wohnung, Sozialamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020