Gründerstipendium Bewilligung

    Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

    Wenn Sie sich mit einem innovativen, gewerblichen Unternehmen selbständig machen wollen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Stipendium gefördert werden.

    Beschreibung

    Das Stipendium soll Ihnen als Gründerin und Gründer dabei helfen, Ihre Geschäftsidee in einem innovativen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative, digitale, kreative oder nachhaltige Dienstleistungen, Geschäftsmodelle oder Produktionsmethoden weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Dabei werden Sie zusätzlich mit Coachings und Netzwerken aus Startups und Akteuren des Gründungs-Ökosystems begleitet, um eine erfolgreiche Markteinführung vorzubereiten.

    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung auf Antrag in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag für einen Bewilligungszeitraum von bis zu zwölf Monaten gewährt. Die Zuwendung erfolgt als pauschalierter Zuschuss, dem die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben zugrunde gelegt werden, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können. Die Zuwendung erfolgt direkt an Sie als einzelnen Gründenden. Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1.000 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Gründerin oder den einzelnen Gründer beträgt insgesamt 12.000 Euro. Innerhalb eines Gründungsteams ist die Förderung auf maximal 36.000 Euro begrenzt.

    zuständige Stelle

    • Akkreditiertes und zertifiziertes Gründungsnetzwerk
    • Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH
    • Investitions und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Zuständigkeit

    • Akkreditiertes und zertifiziertes Gründungsnetzwerk
    • Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH
    • Investitions und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Ansprechpartner

    Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Holzhofstraße 4

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 6172-0

    Fax: +49 6131 6172-1199

    E-Mail: isb@isb.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2012 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 05.06.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Businessplan/Pitchdeck
    • Bewertungsmatrix Businessplan/Pitchdeck
    • Personalausweis Person 1 Vorderseite
    • Personalausweis Person 1 Rückseite
    • unterschriebene Deminimis Erklärung Person 1
    • Person 1 Handels- bzw. Gewerberegistereintrag bei UG Holding
    • Personalausweis Person 2 Vorderseite
    • Personalausweis Person 2 Rückseite
    • unterschriebene Deminimis Erklärung Person 2
    • Person 2 Handels- bzw. Gewerberegistereintrag bei UG Holding
    • Personalausweis Person 3 Vorderseite
    • Personalausweis Person 3 Rückseite
    • unterschriebene Deminimis Erklärung Person 3
    • Person 3 Handels- bzw. Gewerberegistereintrag bei UG Holding
    • Handels bzw. Gewerberegistereintrag

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für Ihre mögliche Förderung:

    • das Vorliegen eines begründeten Votums einer Jury in Textform sowie die verpflichtende Teilnahme an einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung durch ein akkreditiertes, regionales Gründungsnetzwerk.
    • Die Förderung einer Gründerin oder eines Gründers für mehrere Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.
    • Haben Sie  bereits eine Gewährung im Rahmen dieses Förderprogramms erhalten, ist eine erneute Gewährung ausgeschlossen.

    Die Gewährung des Gründungsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach:

    • § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung
    • in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094)in der jeweils geltenden Fassung
    • in Verbindung mit § 16 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung
    • in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung

    in Anspruch genommen wird. Hierzu zählen beispielsweise ALG I und II, Elterngeld, Bürgergeld, Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit Phase I, Kurzarbeitergeld, etc.

    Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung Ihres Lebensunterhalts ist ausgeschlossen.

    Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.

    Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis in Ihrem Hauptberuf ist ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche sind zulässig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf ein Gründungsstipendium.

    Verfahrensablauf

    Beworben werden kann sich ausschließlich nach einem verpflichtenden Erstgespräch mit einem akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerk.

    • Das Gründungsnetzwerk wird den Businessplan/das Pitchdeck auf Plausibilität prüfen und Ihnen bei positivem Ergebnis den Antragslink zukommen lassen.
    • Über das Antragsformular können Sie sich bei der antragsannehmenden Stelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, bewerben.

    Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Bewilligung und die gesamte weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung des Zuwendungsbescheides, ist die ISB (Bewilligungsbehörde). Dies umfasst auch die Rückforderung und Erhebung der zu erstattenden Leistungen einschließlich der Festsetzung und Erhebung der zu erstattenden Zinsen.

    • Sie müssen mit ihrem Antrag Auskunft darüber erteilen, wann und in welcher Höhe Sie – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten haben.
    • Dabei haben Sie ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen. Dem Zuwendungsbescheid fügen Sie eine „De-minimis“-Bescheinigung bei.
    • Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder Bewilligungsbehörde innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
    • Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
    • Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
    • Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. In Abweichung zu Nummer 1.4 der ANBest-P kann der Zuschuss auch im Vorgriff von drei Monaten angefordert werden. Eine Verzinsung wegen nicht alsbaldiger Verwendung erfolgt nicht.

    Wird vom betreuenden Gründungsnetzwerk kein Projektfortschritt festgestellt, teilt es dies Ihnen in Textform der Bewilligungsbehörde mit. Gleiches gilt, wenn ein Gründender vorzeitig aus dem Projekt aussteigt oder Ihr Unternehmen als Ganzes eingestellt wird. In diesen Fällen widerruft die Bewilligungsbehörde die Zuwendung in der Regel mit Wirkung für die Zeit ab Eintritt des Ereignisses

    Bei noch nicht gegründeten Unternehmen beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit Gründung, die innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung vollzogen sein muss. Die Auszahlung der Mittel kann erst nach Einreichung des entsprechenden Nachweises bei der ISB erfolgen.

    Zur Hälfte des Förderzeitraumes ist ein – mit dem Gründungsnetzwerk abgestimmter – Zwischenbericht einzureichen.

    Spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist der ISB der Verwendungsnachweis einzureichen.

    • Der Verwendungsnachweis besteht in Abweichung von Nummer 7.2 der ANBest-P aus einem – vom akkreditierten Gründungsnetzwerk abgezeichneten – Sachbericht
    • Dieser enthält eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive und einer Bestätigung von Ihnen, dass die gewährten Mittel wirtschaftlich und sparsam für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (Innerhalb der Bewerbungsfrist von drei Monaten muss das Bewerbungsformular eingereicht werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Aufgrund des Bewerbungszeitraums von drei Monaten kann es bis zu einem positiven Bescheid durch die ISB bis zu sechs Monate (inkl. Bewerbungszeitraum) dauern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 04.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 29.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Stichwörter

    Stipendium, Gründen, Zuschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)