Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung

    Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

    Wenn Sie bereits erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen mitgeteilt haben, müssen Sie vor Ablauf eines Jahres anzeigen, wenn Sie diese ohne wesentliche Änderungen auch im Folgejahr erbringen wollen.

    Beschreibung

    Als Handwerkerin oder Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen Sie anzeigen, wenn sie vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Dienstleitungen in Deutschland erbringen wollen.

    Nach der erstmaligen Anzeige müssen Sie vor Ablauf von 12 Monaten der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, wenn Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

    Wenn Sie die Handwerksleistungen über mehrere Jahre erbringen, müssen Sie dies jeweils spätestens alle 12 Monate bei der Handwerkskammer anzeigen. Die Anzeige müssen Sie an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Im Regelfall ist das die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

    Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie jedoch schriftlich oder elektronisch im Rahmen einer Änderungsanzeige anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

    zuständige Stelle

    Die regional zuständige Handwerkskammer.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte

    Beschreibung

    Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist bereits erfolgt und es wurde bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.

    Im Folgejahr sollen weiter Dienstleistungen im Inland erbracht werden.

    Es liegt keine wesentliche Änderung von Umständen vor, das heißt:

    • Es sollen keine anderen zulassungspflichtigen Dienstleistungen in Deutschland ausgeübt werden als diejenigen, die Gegenstand der Erstanzeige waren.
    • Die Person, die als Betriebsleitung verantwortlich ist und über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügt, ist auch weiterhin im Betrieb tätig.
    • Die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat für die berufliche Betätigung besteht fort.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung kann formlos erfolgen.

    Sie können die Anzeige daher schriftlich per Post aber auch per E-Mail oder gegebenenfalls online über Verwaltungsportale oder die Website der zuständigen Handwerkskammer machen.

    Fristen

    Die Anzeige muss vor Ablauf von 12 Monaten nach der Erst- oder der letzten Folgeanzeige geschehen, wenn weiterhin eine Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigt ist.

    Bearbeitungsdauer

    Nach der Anzeige dürfen die Dienstleistungen für die folgenden 12 Monate weiter erbracht werden.  

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 27.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Betriebsverantwortliche, Handwerker aus der EU, Grenzüberschreitende Leistungserbringung, Handwerker aus der Schweiz, Vorübergehende Erbringung von Handwerksleistungen, Fortsetzungsanzeige, Anzeigeverfahren, Handwerkerinnen aus dem EWR, Betriebsleiterin, Handwerkerinnen aus der Schweiz, Gelegentliche Erbringung von Handwerksleistungen, Handwerker aus dem EWR, Betriebsverantwortlicher, Handwerkskammer, Jährliche Folgeanzeige, Folgeanzeige, Betriebsleiter, Dienstleistungsfreiheit, Handwerkerinnen aus der EU

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)