Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Sie möchten eine zahnmedizinische, medizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Beschreibung
Auch wenn Ihre zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist, müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schriftlich anzeigen, wenn Sie die Einrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen an ihr oder am Betrieb vornehmen möchten.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Ansprechpartner
Für Lirstal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht von Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
Voraussetzungen
- Sie möchten eine Röntgeneinrichtung betreiben,
- deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist.
- deren Herstellung und Verwendung unter Medizinproduktegesetzes fällt.
- die erstmalig und als Medizinprodukt verwendet wird und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird.
- Oder Sie möchten wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung vornehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung die Unterlagen einreichen und den geplanten Betrieb anzeigen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) in Schleswig-Holstein am 06.04.2022
Stichwörter
Bauartzulassung, Hochschutzröntgengeräte, Medizinisch, Zahnmedizinisch, Tiermedizinisch, Röntgengeräte, CE-Kennzeichnung, Röntgenanlage, Schulröntgengeräte, Röntgeneinrichtung, Vollschutzröntgengeräte, Anzeige