Heizkostenzuschuss für nicht leitungsgebundene Energieträger beantragen
Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können auch Privathaushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden.
Beschreibung
Wegen der stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger hat die Bundesregierung eine Förderung von bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die nach einem Verteilungsschlüssel auf die Länder aufgeteilt werden. Die Antragsstellung und Abwicklung erfolgen über die Bundesländer bzw. deren Bewilligungsstelle unter Nutzung einer Online-Plattform.
Die Härtefallhilfen bekommen Privathaushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mit den Härtefallhilfen sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdopplung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdopplung gegenüber dem Durchschnittswert von 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Folgende Referenzpreise wurden vom Bund für ganz Deutschland ermittelt:
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet.
Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss= 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2x (Referenzpreis x Bestellmenge))
Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen, aber auch Mieter und Mieterinnen. Die Immobilie muss dabei von einer Heizung beheizt werden, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzt.
Für die Antragstellung von Härtefallhilfen können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Entscheidend dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Antragsberechtigt sind die Betreiber einer Feuerstätte (Heizungsanlage). Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte muss von der Person gestellt werden, die die Heizung in einem Wohngebäude betreibt und den Energieträger einkauft. Wenn die Feuerstätte durch einen Privathaushalt betrieben wird, darf eine Person des Privathaushalts als Direktantragstellende Person einen Antrag stellen.
Wenn Feuerstätten zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter, eine Vermieterin oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) werden, sind diese als Zentralantragstellende antragsberechtigt. Dabei muss eine Erklärung abgegeben werden, dass die erhaltene Förderung an die Mietenden weitergeleitet wird.
Als Mieter oder Mieterin müssen Sie nicht selber tätig werden, außer Sie haben eigenständig Brennstoffe bestellt und gezahlt.
Ansprechpartner
Für Zweibrücken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Brennstoffrechnung(en) aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis einschließlich 01.12.2022
- Zahlungsnachweis, der die Zahlung der Brennstoffe nachweist (z.B. Kontoauszug)
- Identitätsnachweis
- Feuerstättenbescheid
Voraussetzungen
- Sie sind Eigentümer/-in oder Mieter/-in einer Immobilie mit einer nicht leitungsgebundenen Feuerstätte und haben zwischen dem 01.01. und 01.12.2022 Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und/oder Kohle/Koks gekauft und mehr als das Doppelte des Referenzpreises bezahlt.
- Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, diese müssen Sie für eine Hilfszahlung mindestens erreichen. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
Rechtsgrundlage(n)
Verwaltungsvereinbarung Bundesministerium für Witrschaft und Klimaschutz / Länder
Anmerkung BMWK: Die Verwaltungsvereinbarung ist nicht veröffentlicht und nicht zugänglich. Wir verweisen auf die FAQ des Bundes zu den Hilfen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelf
Informationen zum Rechtsbehelf finden Sie in Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren Antrag online über die Antragsplattform direkt in dem Bundesland ein, in dem sich die Feuerstätte befindet.
- Wenn Sie keinen Internetzugang haben oder aus anderen Gründen keinen Antrag über die Online-Plattform stellen können, können Sie eine andere Person bitten, Sie bei der Antragstellung zu unterstützen. Die Person kann als Vertreter oder Vertreterin für Sie einen Antrag stellen.
- Im Ausnahmefall können die Bewilligungsstellen der Länder auch schriftliche Anträge zulassen. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle.
- Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, prüft die Bewilligungsstelle Ihren Antrag und veranlasst bei einer Bewilligung die Auszahlung.
Fristen
Einen Antrag auf Härtefallhilfen können Sie bis zum 20.10.2023 stellen. Beachten Sie, dass insgesamt bis zu 1,8 Mrd. Euro für die Härtefallhilfen zur Verfügung stehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine Härtefallhilfen mehr bewilligt und ausgezahlt werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach tatsächlichem Antragsvolumen wird mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen gerechnet.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und den Ländern ist nicht veröffentlicht. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte die FAQs zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“ auf der Seite des BMWK.
Weitere Informationen
FAQs des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/H%C3%A4rtefallhilfen-Privathaushalte-Energiekosten/haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten.html
Merkblatt: Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/Merkblaetter/merkblatt-haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten
Heizkosten-Entlastungsrechner
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/heizkostenentlastungsrechner
Mit dem Online-Rechner können sie unverbindlich prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind und wie hoch Ihre Brennstoffhilfe ausfallen würde.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen am 23.05.2023
Stichwörter
Flüssiggas, LNG, Energiekosten, Koks, Brennstoffe, Holzpellets, Kohle, Holzscheite, Energieträger, Heizöl