Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Wanderlager anzeigen

    Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen.

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt.

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherzustellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:

    • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
    • der Ort des Wanderlagers,
    • Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

    In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
    Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:

    • Finanzanlagen
    • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
    • bestimmte Medizinprodukte Nahrungsergänzungsmittel.

    Hinweise für Worms: Reisegewerbe

    Bei Reisegewerbetreibenden, die mit Lebensmittel umgehen, z. B. Imbißwagen, ist zusätzlich eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Bei Reisegewerbetreibenden, die mit Lebensmittel umgehen, z. B. Imbißwagen, ist zusätzlich eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte

    Beschreibung

    Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Ute Huxel (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3204

      Fax: +49 6241 853-3299

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:

    • Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
    • Ihr Name sowie gegebenenfalls der Name der Personen, für welche die Rechnung der Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
    • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
    • Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
    • gegebenenfalls den Namen einer schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, die oder der das Wanderlager an Ort und Stelle für Sie leitet

    Hinweise für Worms: Reisegewerbe

    Zur Beantragung eine Reisegewerbekarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Antragstellern benötigen wir zusätzlich die Aufenthaltsbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • 1 Passbild
    • Führungszeugnis Belegart 0, das nicht älter als drei Monate ist
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9, die ebenfalls nicht älter als drei Monate ist
    • Bescheinigung in Steuersachen von der Stadtkasse
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts www.vollstreckungsportal.de
    • Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

    Zur Beantragung eine Reisegewerbekarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Antragstellern benötigen wir zusätzlich die Aufenthaltsbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • 1 Passbild
    • Führungszeugnis Belegart 0, das nicht älter als drei Monate ist
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9, die ebenfalls nicht älter als drei Monate ist
    • Bescheinigung in Steuersachen von der Stadtkasse
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts www.vollstreckungsportal.de
    • Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.

    Kosten

    Hinweise für Worms: Reisegewerbe

    Vorausleistung in Höhe von 100,00 €

    Vorausleistung in Höhe von 100,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 27.10.2023 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Reisegewerbekarte, Verkaufswagen, Wanderlager, Verkaufsveranstaltung, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)