Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

    Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen

    Sie möchten ein Luftfahrthindernis errichten? Dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus eine Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragen.

    Mindestens 2 Monate vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten wollen, zum Beispiel einen Kran, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Auch Bodenvertiefungen zählen unter Umständen als Gefährdung. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Den Antrag können Sie je nach Bundesland schriftlich oder online stellen.

    Sollte für Ihr Vorhaben bereits eine Baugenehmigung vorliegen, ist eine zusätzliche Genehmigung der Luftfahrtbehörde hingegen nicht notwendig.

    Eine Gefährdung des Luftverkehrs entsteht vor allem in der Nähe von Flugplätzen, Flughäfen oder Landeplätzen für Hubschrauber. Wie hoch Ihr Bauvorhaben sein darf, hängt daher auch von der Nähe im Umkreis zu einem solchen Ort ab. Die Luftfahrtbehörde kann bei der Genehmigung eines Flugplatzes bestimmen, dass ihre Zustimmung für eine Baugenehmigung in folgenden Fällen notwendig ist:

    • im Radius von 1,5 Kilometern eines Flugplatzes für alle Bauvorhaben
    • bei Bauwerken, die 25 Meter höher als der Flugplatz sind und im Radius von 4 Kilometern des Flugplatzes liegen

    Dieser Bereich wird beschränkter Bauschutzbereich genannt. Auch außerhalb des beschränkten Bauschutzbereiches können sehr hohe Hindernisse oder Hindernisse auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig sein. Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben gibt Ihnen die zuständige Luftfahrtbehörde.

    Stellen Sie den Antrag vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses an. Geben Sie auch das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird, an.

    Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Bei genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen wird diese Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Für Bodenvertiefungen, bauliche Anlagen oder das Aufstellen von Geräten oder Bäumen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

    Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normal Null. Im Bauschutzbereich von Flugplätzen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte genehmigungspflichtig. Im Bauschutzbereich von großen Flughäfen (15 km Umkreis in den Anflugsektoren oder 6 km Umkreis sonst) sind die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht abhängig von der Höhe des Hindernisses und der Geländehöhe. Auch außerhalb des Bauschutzbereiches können sehr hohe Hindernisse oder Hindernisse auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig sein. Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde.

    Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

    zuständige Stelle

    Der Antrag in Rheinland-Pfalz erfolgt bei dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Außenstelle Flughafen Hahn

    Adresse

    Hausanschrift

    Gebäude 667C

    55483 Lautzenhausen

    Hahn-Flughafen

    Kontakt

    Fax: +49 261 29141-2217

    Telefon Festnetz: +49 6543 8780-1640

    E-Mail: luftverkehr@lbm.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag mit Angaben zu:
      • Art des Luftfahrthindernisses
      • Standort, geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und nach dem World Geodetic System 1984 (WGS 84)
      • Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie
      • Errichtungsdatum und
      • bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
    • Skizze oder Ansichtszeichnung des Hindernisses
    • Lageplan oder topographische Karte im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses, zum Beispiel Kranstandort und Auslegerbreite
    • Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normal Null der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
    • Skizze/Ansichtszeichnung des Hindernisses
    • Lageplan/topographische Karte im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses (zum Beispiel Kranstandort und Auslegerbreite)

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die Genehmigung wird auf folgender Grundlage erteilt:
      • Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses
      • wenn eine Gefährdung der Luftfahrt nicht zu erwarten ist
      • falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung
    • Genehmigungspflicht auf Grund der Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses
    • Genehmigung, wenn eine Gefährdung der Luftfahrt nicht zu erwarten ist
    • Genehmigung, falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich über die Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben, zum Beispiel bei der zuständigen Luftfahrtbehörde. Reichen Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ein.

    Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb von 2 Monaten, ob die Genehmigung erteilt werden kann. Sie erhalten innerhalb von 2 Monaten die gewünschte Genehmigung oder gegebenenfalls einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Wenn die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht ablehnt oder diese Frist nicht verlängert, gilt die Genehmigung ebenso als erteilt.

    Fristen

    • Antragsfrist: 2 Monate vor Beginn der Errichtung
    • Eintritt einer Genehmigungsfiktion: 2 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat

    Antragsfrist: 2 Monate (vor Beginn der Errichtung der Luftfahrthindernisse)

    Antragsfrist: 2 Monate (vor Beginn der Errichtung der Luftfahrthindernisse)

    Genehmigungsfiktion: 2 Monate (nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat)

    Genehmigungsfiktion: 2 Monate (nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat)

    Bearbeitungsdauer

    • 2 Monate

    2 Monate

    2 Monate

    Kosten

    • Gebührenrahmen: 70 - 5.000 Euro

    Gebühr ab 70.00 EUR bis 5000.00 EUR

    Gebühr ab 70.00 EUR bis 5000.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Luftfahrtbehörde informiert Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener Grundstücke über die Neu-Festsetzung von Bauschutzbereichen an Flugplätzen.

    Die Luftfahrtbehörde informiert Eigentümer betroffener Grundstücke über die Neu-Festsetzung von Bauschutzbereichen an Flugplätzen.

    Weitere Informationen

    Eine unverbindliche Vorprüfung Ihres Vorhabens in Bezug auf Flugsicherungseinrichtungen können Sie über die Website des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vornehmen:

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Kran, Bau, Flughafen, Flughafensicherheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English