Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Beschreibung
Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:
- wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte und
- Tierärztinnen und Tierärzte.
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
- über eine Erlaubnis verfügt oder
- von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,
dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.04.42.01 Verwaltung Gesundheitswesen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten
Bürgerbüro und Servicezeiten Montag bis Dienstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Allgemeine Verwaltung Montag bis Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,  Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
- Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Voraussetzungen
- Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie stellen die Anzeige unverzüglich
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
- ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
- ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024
Stichwörter
Agens, Hygiene, Veränderungsanzeige, Experimente, Forschung, Infektionsschutz, Pilze, Forschungseinrichtungen, Prionen, Krankheitserreger, Bakterien, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Arztpraxen, Parasiten, Viren, Gesundheitsgefährdung, Labore