Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
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    Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Beschreibung

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

    • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
    • Tierärztinnen und Tierärzte.

    Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

    • über eine Erlaubnis verfügt oder
    • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

    dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landau.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

    Adresse

    Hausanschrift

    Reiterstraße 16
    76829 Landau in der Pfalz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2013
    Technisch geändert am 05.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
      • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2023
    Technisch geändert am 05.02.2026

    Stichwörter

    Hygiene, Bakterien, Pilze, Arztpraxen, Forschung, Infektionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020