Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen
Wer Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt gemäß des Infektionsschutzgesetzes eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
- Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen)
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.
Ansprechpartner
Für Luxem wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis eines Studienabschlusses:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen)
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko-, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt (untere Gesundheitsbehörde)
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder mit Auflagen verbinden.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.
Kosten
Länderspezifische Gebühren
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.08.2023
Stichwörter
Gesundheitsamt, Labore, Forschungseinrichtungen, Erlaubnispflicht, Krankheitserreger, Infektionsschutz, Arztpraxen