• Borler (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz)
Baulast Löschung

Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

Sie möchten eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen lassen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast, sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Möchten Sie Ihre Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

zuständige Stelle

Zuständig für die Löschung einer Baulast ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Ansprechpartner

Für Borler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Wenn Sie die Löschung einer Baulast beantragen wollen, so muss Ihr Antrag die Angaben zur Baulast sowie eine Begründung enthalten, warum das öffentliche Interesse nicht mehr besteht.

Formulare

Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls halten die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für Ihre Antragstellung bereit.

Voraussetzungen

Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten können Sie in der Regel Widerspruch und anschließend Klage einreichen.

Verfahrensablauf

Die Baulast wird durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde gelöscht. Diese erklärt den Verzicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Bauaufsichtsbehörde kann sowohl von sich aus oder aufgrund Ihres Antrags den Verzicht erklären.

Fristen

Zum Löschungsverfahren gibt es keine zeitlichen Regelungen.

Kosten

Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023

Version

Technisch erstellt am 15.09.2023

Technisch geändert am 24.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020