Baulast Löschung

    Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

    Sie möchten eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen lassen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast, sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

    Möchten Sie Ihre Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Löschung einer Baulast ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Bau und Umwelt - Kreisstraßen, Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 1

    57610 Altenkirchen (Westerwald)

    Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2017

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie die Löschung einer Baulast beantragen wollen, so muss Ihr Antrag die Angaben zur Baulast sowie eine Begründung enthalten, warum das öffentliche Interesse nicht mehr besteht.

    Formulare

    Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls halten die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für Ihre Antragstellung bereit.

    Voraussetzungen

    Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten können Sie in der Regel Widerspruch und anschließend Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Die Baulast wird durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde gelöscht. Diese erklärt den Verzicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Bauaufsichtsbehörde kann sowohl von sich aus oder aufgrund Ihres Antrags den Verzicht erklären.

    Fristen

    Zum Löschungsverfahren gibt es keine zeitlichen Regelungen.

    Kosten

    Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2023

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020