Eichung Taxen und Mietwagen beantragen
Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier
Beschreibung
Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft
die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte
Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in
Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist
durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers
oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
- erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
- Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke
und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.
Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur
Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens
zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits
Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten
Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi
oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von
Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das
Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher
wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im
Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz
Ansprechpartner
Landesamt für Mess- und Eichwesen
Beschreibung
Der Vollzug des gesetzlichen Messwesens (Eichwesen) gehört zur Kernaufgabe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME RLP). Unter anderem umfasst dies die Eichung von Messgeräten:
- im geschäftlichen Verkehr (u.a. Waagen, Gewichte, Zapfsäulen, Taxameter),
- im so genannten amtlichen Verkehr (u.a. Geschwindigkeitsmessgeräte)
- die im öffentlichen Interesse verwendet werden (u.a. Abgasmessgeräte für KFZ)
- im Bereich der Heilkunde (u.a. Personenwaagen)
Ein Teil der gesetzlichen Aufgaben (z.B. Befundprüfungen und Stichprobenprüfungen) wird auch von den staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen z.B. bei Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben, die vom LME RLP überwacht werden.
Zusätzlich obliegt dem LME RLP auch die Überwachung der richtigen Verwendung und der Abrechnung mit diesen Messgeräten, sowie die Marktüberwachung bei neuen Messgeräten.
Auch die Füllmengenkontrolle von vorverpackten Waren (sogenannten Fertigpackungen, z.B. Mineralwasser in Flaschen, Inhalt von Konservendosen) und unverpackten Backwaren gehört zu den Aufgaben des LME RLP.
Weitere Rechts- und Vollzugsbereiche, für die das LME RLP zuständig ist, sind die Überwachung der Effizienzkennzeichnung (Label) von elektrischen Geräten, Reifen und neuen Kraftfahrzeugen. Hier überprüft das LME RLP sowohl die Sichtbarkeit der Label an den Produkten (z.B. in den Geschäften) als auch die Richtigkeit der angegebenen Werte. Bei den neuen Kraftfahrzeugen ist das LME RLP nur dafür zuständig, dass die Autohändler die Effizienzkennzeichnung an den Fahrzeugen sichtbar angebracht haben.
Im Bereich des Medizinrechtes überprüft das LME RLP die Einhaltung einer qualitätsgerechten Arbeitsweise in medizinischen Laboratorien und in sonstigen medizinischen Einrichtungen (auf Grundlage der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-medizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK") und die turnusmäßige Kontrolle vom verschiedenen medizinischen Messgeräten (u.a. Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer).
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kernarbeitszeiten Montag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 -15:30 Uhr Freitag 09:30 - 12:00 Uhr Service Center Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen
Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen
Eichamt.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung
die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für
eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im
geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.
Fristen
Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.
Kosten
Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten
Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen
Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da
die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es
handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.09.2023
Stichwörter
Eichung Taxen, Wegstreckenzähler, Rollenprüfstand Taxen, Rollenprüfstand Mietwagen, Eichung, Eichung Mietwagen, Taxameter