Antrag auf Eichung Entgegennahme für Taxen und Mietwagen

    Eichung Taxen und Mietwagen beantragen

    Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier

    Beschreibung

    Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft

    die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte

    Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in

    Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist

    durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

    Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers

    oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

    • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
    • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
    • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

    Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke

    und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

    Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur

    Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens

    zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits

    Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten

    Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

    Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi

    oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

    Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von

    Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das

    Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher

    wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im

    Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Landesamt für Mess- und Eichwesen

    Beschreibung

    Der Vollzug des gesetzlichen Messwesens (Eichwesen) gehört zur Kernaufgabe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME RLP). Unter anderem umfasst dies die Eichung von Messgeräten:

    • im geschäftlichen Verkehr (u.a. Waagen, Gewichte, Zapfsäulen, Taxameter),
    • im so genannten amtlichen Verkehr (u.a. Geschwindigkeitsmessgeräte)
    • die im öffentlichen Interesse verwendet werden (u.a. Abgasmessgeräte für KFZ)
    • im Bereich der Heilkunde (u.a. Personenwaagen)

    Ein Teil der gesetzlichen Aufgaben (z.B. Befundprüfungen und Stichprobenprüfungen) wird auch von den staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen z.B. bei Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben, die vom LME RLP überwacht werden.

    Zusätzlich obliegt dem LME RLP auch die Überwachung der richtigen Verwendung und der Abrechnung mit diesen Messgeräten, sowie die Marktüberwachung bei neuen Messgeräten.

    Auch die Füllmengenkontrolle von vorverpackten Waren (sogenannten Fertigpackungen, z.B. Mineralwasser in Flaschen, Inhalt von Konservendosen) und unverpackten Backwaren gehört zu den Aufgaben des LME RLP.

    Weitere Rechts- und Vollzugsbereiche, für die das LME RLP zuständig ist, sind die Überwachung der Effizienzkennzeichnung (Label) von elektrischen Geräten, Reifen und neuen Kraftfahrzeugen. Hier überprüft das LME RLP sowohl die Sichtbarkeit der Label an den Produkten (z.B. in den Geschäften) als auch die Richtigkeit der angegebenen Werte. Bei den neuen Kraftfahrzeugen ist das LME RLP nur dafür zuständig, dass die Autohändler die Effizienzkennzeichnung an den Fahrzeugen sichtbar angebracht haben.

    Im Bereich des Medizinrechtes überprüft das LME RLP die Einhaltung einer qualitätsgerechten Arbeitsweise in medizinischen Laboratorien und in sonstigen medizinischen Einrichtungen (auf Grundlage der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-medizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK") und die turnusmäßige Kontrolle vom verschiedenen medizinischen Messgeräten (u.a. Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer).

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diesel-Straße 16-18

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kernarbeitszeiten Montag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 -15:30 Uhr Freitag 09:30 - 12:00 Uhr Service Center Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 79486-0

    Fax: +49 671 79486-499

    E-Mail: poststelle@lme.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen

    Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen

    Eichamt.

    Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

    Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung

    die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

    eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

    geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.

    Fristen

    Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.

    Kosten

    Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten

    Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen

    Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da

    die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es

    handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Eichung Taxen, Wegstreckenzähler, Rollenprüfstand Taxen, Rollenprüfstand Mietwagen, Eichung, Eichung Mietwagen, Taxameter

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de