Antrag auf Eichung Entgegennahme

    Eichung beantragen

    Sie möchten, dass einzelne Messgeräte oder Stichproben von Messgeräten geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer

    Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter

    Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

    Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch

    und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen

    Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.

    Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die

    Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

    eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

    geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im

    öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

    Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

    • des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
    • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
    • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte

    Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche

    gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess-

    und Eichverordnung geregelt sind.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Landesamt für Mess- und Eichwesen

    Beschreibung

    Der Vollzug des gesetzlichen Messwesens (Eichwesen) gehört zur Kernaufgabe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME RLP). Unter anderem umfasst dies die Eichung von Messgeräten:

    • im geschäftlichen Verkehr (u.a. Waagen, Gewichte, Zapfsäulen, Taxameter),
    • im so genannten amtlichen Verkehr (u.a. Geschwindigkeitsmessgeräte)
    • die im öffentlichen Interesse verwendet werden (u.a. Abgasmessgeräte für KFZ)
    • im Bereich der Heilkunde (u.a. Personenwaagen)

    Ein Teil der gesetzlichen Aufgaben (z.B. Befundprüfungen und Stichprobenprüfungen) wird auch von den staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen z.B. bei Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben, die vom LME RLP überwacht werden.

    Zusätzlich obliegt dem LME RLP auch die Überwachung der richtigen Verwendung und der Abrechnung mit diesen Messgeräten, sowie die Marktüberwachung bei neuen Messgeräten.

    Auch die Füllmengenkontrolle von vorverpackten Waren (sogenannten Fertigpackungen, z.B. Mineralwasser in Flaschen, Inhalt von Konservendosen) und unverpackten Backwaren gehört zu den Aufgaben des LME RLP.

    Weitere Rechts- und Vollzugsbereiche, für die das LME RLP zuständig ist, sind die Überwachung der Effizienzkennzeichnung (Label) von elektrischen Geräten, Reifen und neuen Kraftfahrzeugen. Hier überprüft das LME RLP sowohl die Sichtbarkeit der Label an den Produkten (z.B. in den Geschäften) als auch die Richtigkeit der angegebenen Werte. Bei den neuen Kraftfahrzeugen ist das LME RLP nur dafür zuständig, dass die Autohändler die Effizienzkennzeichnung an den Fahrzeugen sichtbar angebracht haben.

    Im Bereich des Medizinrechtes überprüft das LME RLP die Einhaltung einer qualitätsgerechten Arbeitsweise in medizinischen Laboratorien und in sonstigen medizinischen Einrichtungen (auf Grundlage der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-medizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK") und die turnusmäßige Kontrolle vom verschiedenen medizinischen Messgeräten (u.a. Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer).

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diesel-Straße 16-18

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kernarbeitszeiten Montag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 -15:30 Uhr Freitag 09:30 - 12:00 Uhr Service Center Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 79486-0

    Fax: +49 671 79486-499

    E-Mail: poststelle@lme.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den

    wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung

    entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
    • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
    • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 37 Abs.3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbeamte kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

    Fristen

    Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der

    Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende

    hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für

    Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

    nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das

    Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

    Bearbeitungsdauer

    Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

    Kosten

    Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Prüfung Messgerät, Eichung, Eichung Messgeräte, Eichung beantragen, Eichung anmelden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de