Instandsetzungsbenachrichtigung Entgegennahme

    Durchgeführte Instandsetzung melden

    Wenn Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.

    Zudem sind Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

    Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Landesamt für Mess- und Eichwesen

    Beschreibung

    Der Vollzug des gesetzlichen Messwesens (Eichwesen) gehört zur Kernaufgabe des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME RLP). Unter anderem umfasst dies die Eichung von Messgeräten:

    • im geschäftlichen Verkehr (u.a. Waagen, Gewichte, Zapfsäulen, Taxameter),
    • im so genannten amtlichen Verkehr (u.a. Geschwindigkeitsmessgeräte)
    • die im öffentlichen Interesse verwendet werden (u.a. Abgasmessgeräte für KFZ)
    • im Bereich der Heilkunde (u.a. Personenwaagen)

    Ein Teil der gesetzlichen Aufgaben (z.B. Befundprüfungen und Stichprobenprüfungen) wird auch von den staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen z.B. bei Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben, die vom LME RLP überwacht werden.

    Zusätzlich obliegt dem LME RLP auch die Überwachung der richtigen Verwendung und der Abrechnung mit diesen Messgeräten, sowie die Marktüberwachung bei neuen Messgeräten.

    Auch die Füllmengenkontrolle von vorverpackten Waren (sogenannten Fertigpackungen, z.B. Mineralwasser in Flaschen, Inhalt von Konservendosen) und unverpackten Backwaren gehört zu den Aufgaben des LME RLP.

    Weitere Rechts- und Vollzugsbereiche, für die das LME RLP zuständig ist, sind die Überwachung der Effizienzkennzeichnung (Label) von elektrischen Geräten, Reifen und neuen Kraftfahrzeugen. Hier überprüft das LME RLP sowohl die Sichtbarkeit der Label an den Produkten (z.B. in den Geschäften) als auch die Richtigkeit der angegebenen Werte. Bei den neuen Kraftfahrzeugen ist das LME RLP nur dafür zuständig, dass die Autohändler die Effizienzkennzeichnung an den Fahrzeugen sichtbar angebracht haben.

    Im Bereich des Medizinrechtes überprüft das LME RLP die Einhaltung einer qualitätsgerechten Arbeitsweise in medizinischen Laboratorien und in sonstigen medizinischen Einrichtungen (auf Grundlage der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-medizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK") und die turnusmäßige Kontrolle vom verschiedenen medizinischen Messgeräten (u.a. Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer).

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diesel-Straße 16-18

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kernarbeitszeiten Montag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 -15:30 Uhr Freitag 09:30 - 12:00 Uhr Service Center Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 79486-0

    Fax: +49 671 79486-499

    E-Mail: poststelle@lme.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch informieren, wenn Sie eine Instandsetzerbefugnis besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 55 Abs.3 Mess- und Eichverordnung

    Fristen

    Die Instandsetzungsbenachrichtigung hat unverzüglich nach der Durchführung der Instandsetzung zu erfolgen.

    Kosten

    Sobald Sie eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch informieren. Hierzu können Sie die entsprechende Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung ausfüllen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Instandsetzermitteilung, Information über Instandsetzung, Instandsetzung durchführen, Instandsetzung melden, Mitteilung über Instandsetzung, Messgerät

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de