Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in landwirtschaftlichen Berufen Feststellung

    Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für eine Ausbildung oder Weiterbildung im Bereich der Landwirtschaft beantragen

    Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation im Bereich der Landwirtschaft. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Sie können einen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
    Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

    Es gibt über 30 verschiedene Ausbildungsabschlüsse und Fortbildungsabschlüsse im Bereich der Landwirtschaft in Deutschland.
    Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Im Bereich der Landwirtschaft sind normalerweise die Landwirtschaftskammern zuständig.

    Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen. Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

    Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen.

    Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

    Zuständigkeit

    Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für die Gleichwertigkeitsfeststellung einer Berufsausbildung oder eines Meisterabschlusses.

    Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) für die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Fachschulabschlusses (Rechtsgrundlage: Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft vom 19. Dezember 2003).

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Rheinhessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dagobertstr. 2

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 9992-0

    Fax: +49 6131 9992-63

    E-Mail: hwk@hwk.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 13.03.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit
    • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
    • Ihr Abschluss muss zu einem deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss im Bereich Landwirtschaft passen.
    • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

    Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.)

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
     

    Qualifikationsanalyse

    Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, zum Beispiel durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 29.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.08.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schweinehaltung, Winzermeisterin, Landwirtin, Anerkennungsbescheid, Molkereimeisterin, Agrarservicemeisterin, Friedhofsgärtnerei, Pflanzentechnologiemeisterin, Revierjagdmeisterin, Seen- und Flussfischerei, Gleichwertigkeitsprüfung, Tierwirtschaftsmeisterin, Landwirtschaftsmeisterin, Forstmaschinenführerin, Landwirtschaftlicher Brennmeister, Fortbildungsabschluss, Schäferei, Hauswirtschafterin, Kleine Hochsee- und Küstenfischerei, Ausbildungsabschluss, Milchwirtschaftlicher Labormeister, Tierwirtin, Imkerei, Gleichwertigkeit, Rinderhaltung, Pflanzentechnologin, Gleichwertigkeitsfeststellung, Geflügelhaltung, Milchwirtschaftliche Laborantin, Qualifikationsanalyse, ZSBA, ausländischer Beruf, Revierjägerin, Berufsanerkennung, Anerkennung in Deutschland, Meisterin, Anerkennungsverfahren, berufliche Anerkennung, Landwirtschaftliche Brennmeisterin, Milchtechnologe, Fischhaltung und Fischzucht, Fachkraft Agrarservice, Pferdewirtin, Klauenpflegerin, Anerkennen, Staudengärtnerei, Gärtnerin, Zierpflanzenbau, Fachagrarwirtin Klauenpflege, Forstwirtschaftsmeisterin, Obstbau, Milchtechnologin, Qualifizierte Berufsausbildung, Pferdewirtschaftsmeisterin, Milchwirtschaftlicher Laborant, Fischwirtin, Forstwirtin, Baumsanierung, Berufsqualifikation, Fischwirtschaftsmeisterin, Baumschulen, Garten- und Landschaftsbau, Grüne Berufe, ausländischer Abschluss, Fachagrarwirtin Baumpflege, Kundenberaterin - Gartenbau, Milchwirtschaftliche Labormeisterin, Berufsabschluss, Winzerin, Gemüsebau, Gärtnermeisterin, Natur- und Landschaftspflegerin, Fachkraft, Landwirtschaftskammer, Gleichwertigkeitsbescheid, ausländische Qualifikation, Pflanzentechnologe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)