Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf (Meisterprüfung) beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft selbstständig in einem zulassungspflichtigen Handwerk arbeiten? Dann müssen Sie in die Handwerksrolle eingetragen sein. Dafür benötigen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation. Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel die Berufe Bäckerin oder Bäcker, Friseurin oder Friseur und Fliesenlegerin oder Fliesenleger.
Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie, welches Anerkennungsverfahren für Sie passt.
Zuständigkeit
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt, bzw. Sie Ihre Niederlassung planen oder Sie bereits arbeiten oder wohnen.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Pfalz
Adresse
Postanschrift
Postfach 26 20
67614 Kaiserslautern
Hausanschrift
Am Altenhof 15
67655 Kaiserslautern
Kontakt
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Adresse
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6321 992233
Fax: +49 6321 9932233
Internet
Voraussetzungen
- Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Sie wollen in Deutschland in diesem zulassungspflichtigen Handwerksberuf selbständig arbeiten.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer.
Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
Die Handwerkskammer entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Das ist ein anderes Verfahren.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen auch mit, wenn Dokumente fehlen. Nach Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.)
Kosten
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann müssen Sie meistens nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Sie brauchen also keine Anerkennung. Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 Handwerksordnung). Die Handwerkskammern beraten Sie über das für Sie geeignete Verfahren.
Qualifikationsanalyse
Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Handwerkskammer berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Weitere Informationen
- Liste der zulassungspflichtigen Berufe im Handwerk
- Handwerkskammern in Deutschland
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.09.2023
Stichwörter
Anerkennungsverfahren, Berufsausbildung, Handwerkskammer, Meisterzwang, Berufsanerkennung, Selbstständigkeit, Handwerksrolle, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeitsbescheid, Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Fleischer, Anerkennen, Anerkennungsbescheid, Anerkennung in Deutschland, Gleichwertigkeitsprüfung, Meister, Eintragung, Schornsteinfeger, Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, Meisterbrief, Qualifikationsanalyse, Handwerksordnung, HWK, Handwerk, Berufsabschluss, Berufszugang, Reglementiert, ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Meisterin, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Orthopädieschuhmacher, Steinmetz und Steinbildhauer, Holzspielzeugmacher, Feinwerkmechaniker, Hörakustiker, Informationstechniker, Glasveredler, Kraftfahrzeugtechniker, Chirurgiemechaniker, Konditor, Augenoptiker, Elektrotechniker, Glaser, Büchsenmacher, Dachdecker, IHK FOSA, Estrichleger, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Maurer und Betonbauer, Brunnenbauer, zulassungspflichtig, Raumausstatter, Friseur, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Metallbauer, Maler und Lackierer, Meisterbetrieb, Seiler, Installateur und Heizungsbauer, Mechaniker Reifen- und Vulkanisationstechnik, Straßenbauer, Bäcker, Zahntechniker, Parkettleger, Böttcher, Elektromaschinenbauer, Tischler, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Behälter- und Apparatebauer, Orthopädietechniker, Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierer, Glasbläser und Glasapparatebauer, Boots- und Schiffbauer, Werkstein- und Terrazzohersteller, Fliesen- Platten- und Mosaikleger, Klempner, Meistertitel, Drechsler - Elfenbeinschnitzer, Handwerksmeister, Orgel- und Harmoniumbauer, Stuckateur, Zimmerer, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Gerüstbauer, Landmaschinenmechaniker