Ausländische Berufsqualifikation als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied Anerkennung

    Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied arbeiten? Dann brauchen Sie die staatliche Anerkennung. Dafür müssen Sie insbesondere Ihre ausländische Berufsqualifikation als gleichwertig mit der deutschen Qualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie eine staatliche Anerkennung erhalten.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit der beiden Qualifikationen.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllen. Insbesondere müssen sie Berufserfahrung, regelmäßige Fortbildungen und berufspädagogische und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. Dafür müssen Sie bereits die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied haben. Sie müssen auch mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in dem Beruf und die Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen nachweisen.

    Sie müssen auch die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nachweisen.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    zuständige Stelle

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

    Aktuelles

    Als Mittelbehörde mit landesweiten Zuständigkeiten in den Bereichen Kommunales, Schulen, Landwirtschaft und Weinbau wirkt die ADD als Mittler zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung in den Kreisen, Städten und Gemeinden.

    Beschreibung

    Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier:

    Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist eine rheinland-pfälzische Mittelbehörde (obere Landesbehörde) mit Zuständigkeiten in den Verwaltungsbereichen Kommunales, Soziales, Schulen und Wirtschaft sowie Landwirtschaft und Weinbau. Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die ADD für die Dienst- und Fachaufsicht über ca. 47.000 Personen zuständig. Die ADD hat ihren Hauptsitz in Trier, ist in ihren Aufgaben aber landesweit zuständig. Um in bestimmten Aufgabengebieten schnell und flexibel handeln zu können, gibt es mehrere Außenstellen und Dienstsitze an 5 Standorten, unter anderem in Koblenz, Neustadt an der Weinstraße, Kaiserslautern und Ingelheim.

    Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger

    Als Beratungsstelle für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft übernimmt die ADD die Aufgaben als "zuständige Stelle" nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Vormerkstelle nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Beurkundung ausländischer Urkunden und die Förderung der Kultur- und Musikpflege sind weitere Dienstleistungen der ADD. Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist die Schadensregulierungsstelle in Koblenz angesiedelt.

    Kommunale und hoheitliche Aufgaben

    Die ADD nimmt die Kommunalaufsicht über 24 Kreisverwaltungen, 12 kreisfreie Städte und 8 große kreisangehörige Städte des Landes Rheinland-Pfalz wahr, fördert die kommunale Entwicklung durch verschiedene Förderprogramme, ist für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz, und für Aufgaben im Bereich des Ordnungswesens, hier z.B. auch als Beratungsstelle für Kommunen zu Fragen des Melde-, Waffen- und Ausländerrechts, zuständig. Anerkennungen von Stiftungserrichtungen, der Kampfmittelräumdienst und Einbürgerungen sind weitere Aufgaben. In den Bereichen Soziales und Jugend, Familie und Sport fungiert die ADD als Aufsichtsbehörde, ist zuständig für Fragen des Flüchtlingswesen und unterhält Einrichtungen in Trier, Hermeskeil, Speyer, Kusel und Ingelheim, fördert aber auch bspw. Jugendbegegnungen und Investitionen bei Ambulanten Hilfezentren, Sport- und Freizeitanlagen. Die ADD ist Widerspruchsbehörde für den Bereich der rheinland-pfälzischen Hochschulen beim BAFöG. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht die ADD als regionaler Ansprechpartner für Fragen der Kooperation in der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonien zur Verfügung.

    Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaft

    Neben der Dienst- und Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Dienststellen des Landes ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe aus Landes- und EU-Mitteln Aufgabe der ADD, aber auch die Weinkontrolle, Futtermittelüberwachungen und weinrechtliche Fragestellungen, bspw. Versuchs- und Ausnahmegenehmigungen. Der Prüfdienst für die Agrarverwaltung in Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel zu überwachen. Die ländliche Entwicklung und Fragen des Wirtschaftsrechts werden von der ADD ebenfalls bearbeitet. Auch die VOB-Stelle ist ein Bestandteil der ADD. Zu den europäischen Förderprogrammen ELER/PAUL , LEADER und INTERREG IVA berät die ADD kommunale und private Antragsteller. Als Obere Flurbereinigungsbehörde ist die ADD Ansprechpartner in Bodenordnungsverfahren. 

    Schulen

    Die ADD ist zuständig für die Schulaufsicht, die Schulberatung und Schulentwicklung von ca. 1.600 rheinland-pfälzischen Schulen, einschließlich der Bearbeitung von Schulbaumaßnahmen und auch für die Personalverwaltung von ca. 41.000 Lehrkräften in Rheinland-Pfalz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    54290 Trier

    Postanschrift

    Postfach 13 20

    54203 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 9494-0

    Fax: +49 651 9494-170

    E-Mail: poststelle@add.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 26.12.2009 (von: Christian Prochaska)

    Technisch geändert am 12.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweis der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
    • Ausbildungsnachweise (zum Beispiel Ort, zeitlicher Umfang und Inhalte der Ausbildung)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (zum Beispiel Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Nachweis von berufspädagogischen und arbeitspädagogischen Kenntnissen)
    • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Nachweis der persönlichen Eignung: amtliches Führungszeugnis aus Deutschland. Oder: Bestätigung des Ausbildungslandes, dass Sie nicht gegen den Tierschutz verstoßen haben.
    • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.
    • Sie haben die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied in Deutschland.
    • Sie haben mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
    • Sie haben jährlich an den erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen.
    • Sie haben die nötigen berufspädagogischen und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied und haben nicht gegen den Tierschutz verstoßen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied bei der zuständigen Stelle. Dafür müssen Sie in Deutschland bereits die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied haben.

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die staatliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.


    Gleichgestellte Prüfungszeugnisse

    Manche Prüfungszeugnisse (Qualifikationen) aus dem Ausland werden ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung mit der Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungszeugnisse sind in Anlage 2 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgelistet.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Wenn Ihr Prüfungszeugnis nicht automatisch gleichgestellt wird, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.


    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In begründeten Fällen kann die Frist um einen Monat verlängert werden.)

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 29.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsqualifikation, ausländische Qualifikation, berufliche Anerkennung, Berufszugang, ausländischer Abschluss, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsverfahren, Hufpflege, ausländischer Beruf, Anerkennen, Gleichwertigkeitsprüfung, Hufbeschlagschulen, Zeugnisbewertung, Hufbeschlaglehrschmiedin, Klauenbeschlag, Gleichwertigkeit, Anerkennungsbescheid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)