Kreistagswahl: Feststellung von Ausschlussgründen
Wenn Sie ein Mandat im Kreistag annehmen, dürfen Sie nicht eine Tätigkeit ausüben, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Beschreibung
Wenn Sie ein Beamter oder ein Beschäftigterder Kreisverwaltung sind, dürfen Sie nicht Mitglied des Kreistags werden.
Auch als bei der Kreisverwaltung tätiger Beamter oder Beschäftigter des Landes, können Sie nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.
zuständige Stelle
Kreiswahlleiter
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kommunalaufsicht (Ref. 12)
Adresse
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melissa Hertig
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-146
Frau Lara Gsell
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-147
Herr Marcel Knopf
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-148
Internet
Voraussetzungen
Die Ausschlussgründe gelten nicht, wenn Sie überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Wenn Sie gewählt werden und bei Ihnen eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vorliegt, werden Sie in der Benachrichtigung darauf hingewiesen, dass Sie das Mandat nur unter bestimmten Voraussetzungen annehmen können. Sie können beispielsweise die Wahl nur annehmen, wenn Sie die Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder die Beurlaubung von Ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Bezüge nachweisen. Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn Sie diesen Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht haben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.07.2023
Stichwörter
Landrat, Parlament, Kommunalwahl, Kreistag, Rat des Kreises, Mandat, Abgeordnete, Bürgerschaft, Amt und Mandat, Wahlperiode, Kreisvorstand, Ausschluß vom Wahlrecht, Unvereinbarkeit, Kommunalparlament, Wahlen