Kreistagswahl: Feststellung von Ausschlussgründen
Wenn Sie ein Mandat im Kreistag annehmen, dürfen Sie nicht eine Tätigkeit ausüben, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Beschreibung
Wenn Sie ein Beamter oder ein Beschäftigterder Kreisverwaltung sind, dürfen Sie nicht Mitglied des Kreistags werden.
Auch als bei der Kreisverwaltung tätiger Beamter oder Beschäftigter des Landes, können Sie nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.
zuständige Stelle
Kreiswahlleiter
Ansprechpartner
Für Gau-Heppenheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Die Ausschlussgründe gelten nicht, wenn Sie überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Wenn Sie gewählt werden und bei Ihnen eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vorliegt, werden Sie in der Benachrichtigung darauf hingewiesen, dass Sie das Mandat nur unter bestimmten Voraussetzungen annehmen können. Sie können beispielsweise die Wahl nur annehmen, wenn Sie die Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder die Beurlaubung von Ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Bezüge nachweisen. Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn Sie diesen Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht haben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz am 17.07.2023
Stichwörter
Kommunalparlament, Unvereinbarkeit, Rat des Kreises, Bürgerschaft, Wahlperiode, Wahlen, Abgeordnete, Kommunalwahl, Parlament, Kreistag, Kreisvorstand, Amt und Mandat, Mandat, Ausschluß vom Wahlrecht, Landrat