Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Gasfüllanlagen beantragen
Wenn Sie eine Gasfüllanlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
An Gasfüllanlagen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter, werden Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit entzündbaren Gasen, die dann als Treib- oder Brennstoff verwendet werden, befüllt. Gasfüllanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
- eine Gasfüllanlage errichten und betreiben möchten
- Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit beeinflussen
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
- beschränkt,
- befristet,
- unter Bedingungen oder
- mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Online-Dienst
BESI Online - Portal für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Adresse
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Kontakt
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein
Adresse
Hausanschrift
Hauptstraße 238
55743 Idar-Oberstein
Kontakt
E-Mail: poststelle22@sgdnord.rlp.de
Telefon Festnetz: +49 6781 565-0
Internet
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
- Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
- Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
- Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
- Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
- Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer ist in begründeten Fällen möglich.)
Weitere Informationen
Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 3 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Gasfüllanlagen.
Bemerkungen
Die Erlaubnis der SGD Nord beziehungsweise Süd umfasst nicht die Baugenehmigung. Diese muss separat beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.01.2023
Stichwörter
Genehmigung, Wasserstoff, Bau, Gasfüllanlage, Änderungen der Bauart, Änderungen der Betriebsweise, erlaubnisbedürftige Anlagen, erlaubnispflichtige Anlagen, Installation, Montage, Arbeitssicherheit, Anlagen mit Druckgeräten, Befüllen von Fahrzeugen, Erdgas, Flüssiggas, Gastankstelle, Lagerbehälter, LNG, LPG, Vorratsbehälter